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Dokument-Nr. 16696

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Urteil02.05.2013Amtsgericht Saarbrücken36 C 306/12 (12)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2013, 505Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 505
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Saarbrücken Urteil02.05.2013

Beschädigungen der Badewanne durch vertragsgemäßen Gebrauch rechtfertigen kein Schaden­ersatzanspruch des VermietersSchraube von Duschabtrennung verursachte Beschädigung der Badewanne

Führt der vertragsgemäße Gebrauch einer Duschabtrennung zu einer Beschädigung der Badewanne, begründet dies kein Schaden­ersatzanspruch des Vermieters. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.

Im zugrunde liegenden Fall löste sich aufgrund der Benutzung eine Schraube der Duschabtrennung und fiel auf den Rand der Badewanne. Den dadurch entstandenen Schaden verlangte die Vermieterin von der Mieterin ersetzt.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Amtsgericht Saarbrücken stellte fest, dass der Vermieterin kein Schaden­er­satz­an­spruch zustand. Denn die Beschädigung der Badewanne habe sich noch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt. Die Nutzung einer bereits zu Mietbeginn montierten Duschabtrennung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der zur Verfügung gestellten Badewanne. Löse oder lockere sich im Laufe der Zeit aus dieser Duschabtrennung Teile und führen zu einer Beschädigung, liege keine schuldhafte Substanz­ver­letzung durch den Mieter vor.

Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2013, 505/rb)

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