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Dokument-Nr. 34971

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Urteil13.11.2024Amtsgericht Saarbrücken3 C 157/20 (07)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 154Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 154
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Amtsgericht Saarbrücken Urteil13.11.2024

Kein Schadens­ersatz­anspruch des Vermieters wegen kleinerer Absplitterungen an BadewanneSchäden an Emaillierung der Badewanne vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst

Kleinere Absplitterungen an der Badewanne begründen regelmäßig kein Anspruch auf Schadensersatz für den Vermieter. Solche Schäden an der Emaillierung der Badewanne sind in der Regel vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietver­hält­nisses über eine Wohnung im Saarland im Januar 2019 klagte der Vermieter unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz wegen Schäden an der Emaillierung der Badewanne. Diese wies kleinere Absplitterungen auf, die durch das Herunterfallen des Brausekopfs entstanden waren.

Kleinere Absplitterungen an Badewanne begründen kein Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Amtsgericht Saarbrücken entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe wegen der Absplitterungen an der Badewanne kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Kleinere Abplatzungen seien vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Es handele sich dabei um normale Verschlei­ß­er­schei­nungen. Kleinere Abplatzungen über die Mietdauer seien nicht auf eine unsachgemäße Nutzung durch den Mieter zurückzuführen. Das Herunterfallen von Brauseköpfen oder vom Körper­pfle­ge­mitteln entspreche alltäglichen Missgeschicken, wie sie bei einem üblichen Mietgebrauch nach der Lebenserfahrung nie gänzlich auszuschließen seien.

Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2025, 154/rb)

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