Dokument-Nr. 21434
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- WuM 2010, 451Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 451
Amtsgericht Rheine Urteil27.06.2006
Kosten für Entfernung von Sträuchern und Bäumen aufgrund Alter oder Witterungseinflüssen sowie Instandhaltungskosten für Gartengeräte als Betriebskosten umlagefähigMieter muss für Gartenpflegekosten aufkommen
Der Vermieter kann die Kosten für das Entfernen von Sträuchern und Bäumen aufgrund Alter, Witterungs- und Umwelteinflüssen sowie die Instandhaltungskosten für die Gartengeräte als Gartenpflegekosten auf die Mieter umlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rheine hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legte die Vermieterin Gartenpflegekosten in Höhe von 24 EUR auf die Mieter um. Darunter fielen die Kosten für das Entfernen durch Alter, Witterungs- und Umwelteinflüssen abgängiger Sträucher und Bäume sowie die Kosten für die Instandhaltung der Gartengeräte. Da sich die Mieter weigerten die Nebenkosten in dieser Höhe zu bezahlen, kam der Fall vor Gericht.
Gartenpflegekosten als Betriebskosten umlagefähig
Das Amtsgericht Rheine entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe die Gartenpflegekosten in Höhe von 24 EUR auf die Mieter umlegen dürfen. Denn die Kosten für das Entfernen durch Alter, Witterungs- und Umwelteinflüssen abgängiger Sträucher und Bäume sowie die Kosten für die Instandhaltung von Gartengeräten seien als Betriebskosten zu werten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (zt/WuM 2010, 451/rb)
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