18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33465

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Amtsgericht Rheine Urteil09.05.2023

Kosten der Dichtig­keits­prüfung für Gasleitungen als BetriebskostenDichtig­keits­prüfung dient der Prüfung der Betrie­bs­si­cherheit der Heizung

Die Kosten der Dichtig­keits­prüfung der Gasleitungen können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten dienen der Prüfung der Betrie­bs­si­cherheit der Heizung im Sinne von § 2 Nr. 4a BetrKV. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Rheine auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Betriebskosten. Es ging dabei um die Kosten der Dichtigkeitsprüfung für die Gasleitungen in Höhe von 142,80 €. Die Wohnung verfügte über eine Gasetagenheizung.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für Dichtig­keits­prüfung

Das Amtsgericht Rheine entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für die Dichtig­keits­prüfung der Gasleitungen zu. Denn diese Kosten seien als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Ein solche Dichtig­keits­prüfung könne in Abständen von fünf bis sieben Jahren durchgeführt werden. Lediglich eine jährliche Dichtig­keits­prüfung würde gegen das Wirtschaft­lich­keitsgebot verstoßen.

Dichtig­keits­prüfung dient der Prüfung der Betrie­bs­si­cherheit der Heizung

Es handele sich nach Ansicht des Amtsgerichts um Kosten der Prüfung der Betrie­bs­si­cherheit der Heizung im Sinne von § 2 Nr. 4a BetrKV. Denn ausströmendes Gas stelle eine erhebliche Gefahr für Vermieter und Mieter dar.

Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (zt/WuM 2023, 647/rb)

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