14.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33268

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Urteil08.10.2021Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 238 C 98/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 753Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 753
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Nachinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss21.06.2023, 64 S 296/21
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil08.10.2021

Umlegbarkeit der Kosten für Dichtig­keits­prüfung der Gasleitungen nur bei entsprechender mietver­trag­licher VereinbarungVorliegen von sonstigen Betriebskosten

Die Kosten für die Dichtig­keits­prüfung der Gasleitungen stellen sonstige Betriebskosten dar und sind nur dann auf den Mieter umlegbar, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 veranlasste eine Vermieterin in Berlin erstmalig die Prüfung der Dichtigkeit der Gasleitungen in einer Wohnung. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von über 80 € legte sie in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 auf den Mieter der Wohnung um. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, kam der Fall vor Gericht.

Keine Kosten­tra­gungs­pflicht für Dichtig­keits­prüfung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der gasführenden Innenleitungen der Wohnung seien nicht umlegbar. Sie stellen sonstige Betriebskosten dar. Solche Kosten seien nur umlegbar, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind. Dies sei hier nicht der Fall.

Keine neu entstandenen Betriebskosten

Die Kosten der Dichtig­keits­prüfung seien nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht neu entstandene Betriebskosten, die gegebenenfalls ohne ausdrückliche Bestimmung umlegbar seien. Denn die Wohnung war zum Zeitpunkt der Anmietung bereits mit Gasleitungen ausgestattet, weshalb die Kosten für eine Dichtig­keits­prüfung damals schon bekannt gewesen seien. Es handele sich mithin nicht um neu entstandene Betriebskosten.

Erfolglosigkeit der Berufung

Die Berufung der Vermieterin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts blieb vor dem Landgericht Berlin erfolglos.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2023, 753/rb)

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