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Urteil03.02.2025Amtsgericht Remscheid7 C 130/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 241Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 241
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Remscheid Urteil03.02.2025

Verlangen zur Belegeinsicht umfasst nicht Pflicht zur Vorlage von ZahlungsbelegenMieter muss Einsichtnahme in Zahlungsbelege ausdrücklich fordern

Verlangt ein Mieter im Rahmen einer Betriebskosten­abrechnung Belegeinsicht, so umfasst dies nicht die Pflicht zur Vorlage von Zahlungsbelegen. Dies muss der Mieter vielmehr ausdrücklich fordern. Dies hat das Amtsgericht Remscheid entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung in der Metropolregion Rhein-Ruhr im Februar 2024 die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits den Nachzah­lungs­betrag gezahlt. Obwohl die Vermieterin die Belegeinsicht gewährte, machte die Mieterin die Rückzahlung des Nachfor­de­rungs­betrag geltend. Sie meinte, dass die Belegeinsicht auch die Vorlage der Zahlungsbelege umfasse. Diese seien ihr aber nicht vorgelegt worden. Die Mieterin erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Nachfor­de­rungs­betrags

Das Amtsgericht Remscheid entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Nachfor­de­rungs­betrags zu. Es sei unzutreffend, dass sich die Belegeinsicht generell auch auf die Zahlungsbelege erstrecken würde. Dies gelte nur dann, wenn die Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege tatsächlich verlangt wird. Der Begriff der "Belegeinsicht" beziehe sich nach allgemeinen Sprachgebrauch auf die Belege für die umgelagerten Kosten und nicht auf die weiteren Zahlungs- bzw. Gutschrift­belege.

Quelle: Amtsgericht Remscheid, ra-online (vt/rb)

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