Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Vermieter einer Mieterin fristlos. Grund für die Kündigung waren verschiedene Belästigungen. Zum einen störte den Vermieter der Zigarettenrauch, der ins Treppenhaus drang und das gelegentliche "Türknallen". Zum anderen beklagte er sich auch über Verschmutzungen des Treppenhauses durch den Hund der Mieterin. Schließlich nahm er auch Anstoß hinsichtlich des Zeitpunkts der der Mieterin obliegenden Reinigung der allgemein genutzten Flächen.
Das Amtsgericht Reichenbach erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam, weil der Vermieter keine ausreichenden Kündigungsgründe habe.
Hinsichtlich der Geruchsbelästigungen im Treppenhaus durch Zigarettenrauch führte das Gericht aus, dass dies hinzunehmen sei. Soweit es im Treppenhaus nach Rauch rieche, stelle dies allenfalls eine geringfügige Belästigung der Nase dar. Diese Belästigung erledige sich auch sehr schnell, wenn der Belästigte weitergehe, wie es wohl ohnehin in der Regel seine Absicht sein werde. Für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch den Rauch sah das Gericht keine ausreichende Grundlage.
Ein Mieter, der durch die Hausordnung verpflichtet sei, Reinigungsarbeiten im Haus durchzuführen, könne den Zeitpunkt der Putzarbeiten völlig frei bestimmen. Es sei gleichgültig, ob die Putzarbeiten am Sonntag um 18.00 Uhr oder am Montag um 2.00 Uhr durchgeführt würden, urteilte das Gericht.
Gelegentliche Verschmutzungen durch den Hund, die der Mieter wieder beseitigt ist von den anderen Mietern hinzunehmen, führte das Gericht aus. Dies sei zwar unangenehm, aber dennoch hinzunehmen.
Bezüglich des "Türknallens" ging das Gericht davon aus, dass es sich um das Geräusch handele, welches entsteht, wenn die Tür ins Schloss falle und nicht von Hand geschlossen werde. Diese Geräusche seien ebenfalls hinzunehmen, wenn nicht in erheblichem Umfang nach 22.00 Uhr oder vorsätzlich stattfinden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Reichenbach (WuM 1994, 322/pt)