21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht Regensburg Urteil16.04.1991

Lärmstörungen und Schmutz­belästigungen begründen auch bei arbeit­s­täg­licher Abwesenheit eine MietminderungMietminderung von 20 % bei unerträglichem Baulärm

Gehen von einem Bauvorhaben in der Nähe einer Mietwohnung ein unerträglicher Baulärm und Schmutz­be­läs­tigung aus, so kann der Mieter seine Miete um 20 % mindern. Seine arbeitsbedingte Abwesenheit spielt dabei keine Rolle. Sie führt nicht zum Ausschluss des Minde­rungs­rechts. Dies hat das Amtsgericht Regensburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung aufgrund von Baulärm seine Miete. Auf dem gegen­über­lie­genden Grundstück wurde ein vierstöckiges Wohnhaus mit einer Länge von 200 m errichtet. Die Bauarbeiten wurden begleitet von ständigem Hämmern, Sägen und sonstigen baubedingten Geräuschen. Die Arbeiten begannen um 6 Uhr und endeten um 17 Uhr. In dieser Zeit sei nach Angaben des Mieters ein Unterhalten bei geöffnetem Fenster nicht möglich gewesen. Zudem sei es zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Ihrer Meinung nach, habe ein Recht zur Mietminderung nicht bestanden, da der Mieter berufsbedingt in der Zeit des Baulärms abwesend gewesen sei und daher den Baulärm nicht habe wahrnehmen können.

Mieter stand Recht zur Mietminderung zu

Das Amtsgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete um 20 % der Bruttomiete mindern dürfen. Denn angesichts des baubedingten Lärms und der Staub­ent­wicklung sei die Tauglichkeit der Wohnung für den vertragsgemäßen Gebrauch gemindert gewesen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Baumaßnahmen über das für eine durch­schnittliche Wohngegend Übliche hinausgingen.

Baulärm stellte erhebliche zusätzliche Belästigung dar

Zudem komme es im Rahmen der Erheblichkeit der Lärmstörung nicht nur auf die Lautstärke an, so das Amtsgericht weiter, sondern auch auf die Art der Störung und die Lästigkeit für den Betroffenen. Davon ausgehend, habe hier angesichts der vorhandenen Baugeräusche, wie etwa das Quietschen von Kränen, das Hämmern sowie das An- und Abfahren von Baufahrzeugen, eine erhebliche zum gewöhnlichen Verkehrslärm zusätzliche Belästigung vorgelegen.

Fehlende Beein­träch­tigung durch Berufstätigkeit des Mieters unerheblich

Es sei außerdem nach Ansicht des Gerichts nicht darauf angekommen, ob der Mieter ständig in der Wohnung war oder im fraglichen Zeitpunkt aufgrund seiner Berufstätigkeit dem Baulärm weniger ausgesetzt war. Eine Unerheblichkeit könne nicht daraus abgeleitet werden, dass der Mietmangel infolge seltener Benutzung für den Mieter sich nur gelegentlich nachteilig auswirkt.

Quelle: Amtsgericht Regensburg, ra-online (zt/WuM 1992, 476/rb)

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