Dokument-Nr. 30021
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- GE 2021, 252Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 252
- WuM 2021, 167Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 167
Amtsgericht Potsdam Urteil13.08.2020
Kein Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen fehlender Räumung durch Mieter bei Verhinderung der BeräumungAnspruch auf Nutzungsentschädigung besteht
Verhindert der Vermieter die vollständige Beräumung der Mietsache durch den Mieter, so kann der Vermieter nachfolgend keinen Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungspflicht verlangen. Ihm steht aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsprozesses einigten ich die Parteien eines Mietvertrags, dass der Mieter die Mietsache bis Ende Mai 2019 geräumt herausgibt. Dies schaffte der Mieter jedoch nicht. Die Vermieter waren davon unbeeindruckt und erteilten dem vormaligen Mieter ab Juni 2019 ein Betretungsverbot. Die abschließende Räumung nahmen die Vermieter selbst vor und stellten die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 4.600 EUR dem Mieter in Rechnung. Da sich dieser aber weigerte die Kosten zu übernehmen, erhoben die Vermieter Klage auf Zahlung von Schadensersatz.
Kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Räumungspflicht
Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungspflicht durch den Mieter zu. Denn die Vermieter haben den Mieter an der Beräumung gehindert. Die Nichterfüllung der Räumungspflicht habe die Vermieter nicht berechtigt, sich im Wege der Selbstjustiz in den Besitz der Mietsache zu bringen. Vielmehr hätten sie die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich betreiben müssen. Dazu hätten sie den Mieter zunächst unter Fristsetzung zur endgültigen Räumung auffordern müssen.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe den Vermietern aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2021
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/GE 2021, 252/rb)
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