21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30021

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Urteil13.08.2020Amtsgericht Potsdam23 C 425/19 (2)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 252Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 252
  • WuM 2021, 167Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 167
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Amtsgericht Potsdam Urteil13.08.2020

Kein Schaden­ersatz­anspruch des Vermieters wegen fehlender Räumung durch Mieter bei Verhinderung der BeräumungAnspruch auf Nutzungs­entschädi­gung besteht

Verhindert der Vermieter die vollständige Beräumung der Mietsache durch den Mieter, so kann der Vermieter nachfolgend keinen Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungspflicht verlangen. Ihm steht aber ein Anspruch auf Nutzungs­entschädi­gung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündi­gungs­pro­zesses einigten ich die Parteien eines Mietvertrags, dass der Mieter die Mietsache bis Ende Mai 2019 geräumt herausgibt. Dies schaffte der Mieter jedoch nicht. Die Vermieter waren davon unbeeindruckt und erteilten dem vormaligen Mieter ab Juni 2019 ein Betre­tungs­verbot. Die abschließende Räumung nahmen die Vermieter selbst vor und stellten die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 4.600 EUR dem Mieter in Rechnung. Da sich dieser aber weigerte die Kosten zu übernehmen, erhoben die Vermieter Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch wegen Verletzung der Räumungspflicht

Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungspflicht durch den Mieter zu. Denn die Vermieter haben den Mieter an der Beräumung gehindert. Die Nichterfüllung der Räumungspflicht habe die Vermieter nicht berechtigt, sich im Wege der Selbstjustiz in den Besitz der Mietsache zu bringen. Vielmehr hätten sie die Zwangs­voll­streckung aus dem Räumungs­ver­gleich betreiben müssen. Dazu hätten sie den Mieter zunächst unter Fristsetzung zur endgültigen Räumung auffordern müssen.

Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe den Vermietern aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu.

Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/GE 2021, 252/rb)

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