Landgericht Darmstadt Urteil16.12.2024
Schadensersatz des Vermieters wegen Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht setzt grundsätzlich Fristsetzung vorausMieter muss Möglichkeit für eigene Räumung und Rückgabe erhalten
Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht durch den Mieter setzt gemäß § 281 BGB grundsätzlich eine Fristsetzung voraus. Dem Mieter muss die Möglichkeit geboten werden, die Räumung und Rückgabe selber vorzunehmen. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Lagerhalle seit dem Jahr 2023 vor dem Landgericht Darmstadt über die Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht durch die Mieterin. Die Mieterin hinterließ nach Mietvertragsende in der Lagerhalle Gegenstände, welche die Vermieterin selbständig entsorgen ließ. Die dadurch bedingten Kosten in Höhe von über 150.000 € verlangte sie nunmehr ersetzt.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Fristsetzung
Das Landgericht Darmstadt entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 281 BGB zu. Zwar sei die Beklagte ihrer Pflicht zur Räumung und Rückgabe der Lagerhalle nicht nachgekommen. Jedoch habe die Vermieterin zunächst eine Frist zur Erfüllung der Räumungs- und Rückgabepflicht setzen müssen. Dem Mieter müsse die Möglichkeit eröffnet werden seiner Pflicht selbst nachkommen zu können. Eine Fristsetzung sei hier nicht entbehrlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2025
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)