18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Pirmasens Urteil24.07.2002

Heizöl-Sammel­be­stell­er­ge­mein­schaft: Lieferant kann einen Besteller für einen zahlungs­säumigen Mitbesteller in Anspruch nehmenBesteht eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB, so haftet jeder Gesellschafter als Gesamtschuldner

Schließen sich mehrere Personen zusammen, um durch die größere Gesamt­ab­nah­memenge von beispielsweise Heizöl einen günstigeren Kaufpreis zu erzielen, so haftet jedes einzelne Mitglied der Bestell­er­ge­mein­schaft gegenüber dem Lieferanten auf Zahlung des Gesamt­kauf­preises. Dies entschied das Amtsgericht Pirmasens.

Eine Gruppe von mehreren Personen tätigte den Kauf von Heizöl als Sammel­be­stellung. Der Lieferant erklärte sich bereit, die Rechnungs­beträge von jedem Besteller gesondert entsprechend der jeweils bezogenen Menge einzufordern.

Beklagter habe nur als Vertreter des säumigen Abnehmers agiert

Nachdem einer der Kunden seine Rechnung nicht bezahlte, wollte der Lieferer einen Mitbesteller als Gesamtschuldner für seine Kaufpreis­for­derung in Haftung nehmen. Er begründete seine Forderung damit, dass die Mitglieder einer Sammel­be­stell­er­ge­mein­schaft eine BGB-Gesellschaft bildeten mit der Folge, dass jeder Gesellschafter als Gesamtschuldner für die gegenüber der Gesellschaft bestehende Forderung einzustehen habe. Der Beklagte räumte dagegen ein, dass eine BGB-Gesellschaft nie bestanden hätte, dass er lediglich als Vertreter des säumigen Abnehmers tätig geworden sei.

"Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks" gilt als Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB

Das Amtsgericht Pirmasens stellte in seinem Urteil fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Beklagten habe. Dieser hafte als Gesamtschuldner, da die Mitglieder der Gesellschaft als Gesamtschuldner anzusehen seien. Eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB liege dann vor, wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusam­men­schließen. Dies sei hier der Fall. Durch die Addition der Einzelmengen erreiche die Bestell­ge­mein­schaft einen günstigeren Preis. Dies könne nur erreicht werden, wenn die Personen auch im Außenverhältnis gegenüber dem Heizöl­lie­fe­ranten gemeinsam auftreten würden. Dieser Umstand sei sowohl dem Beklagten als auch den anderen Abnehmern bekannt gewesen. Der Beklagte habe durch sein Handeln die Gesellschaft als auch jeden einzelnen Gesellschafter zur Zahlung des Kaufpreises für die gesamte Liefermenge verpflichtet.

Getrennte Rechnungs­stellung ändert nichts an gesamt­s­chuld­ne­rischer Haftung

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Rechnungs­stellung getrennt erfolgte. Denn dadurch, dass sich der Lieferer bereit erklärte, jeden Abnehmer nur auf die von ihm bestellte Menge in Anspruch zu nehmen, könne ein Verzicht auf die gesamt­s­chuld­ne­rische Haftung der Gesellschaft nicht gesehen werden. Auch die nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH, Urteil v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 - = NJW 2001, 1056) für die BGB-Gesellschaft zugrunde zu legende Teil-Rechtsfähigkeit ändere an der Haftung des Beklagten nichts. Bejahe man nämlich eine Teil-Rechtsfähigkeit einer BGB-Gesellschaft, so müsse im Hinblick auf die Tatsache, dass ein Gesell­schafts­vermögen bei der BGB-Gesellschaft nicht notwendig vorhanden sein müsse, eine Haftung der Gesellschafter zumindest in entsprechender Anwendung von § 12 8 HGB bejaht werden. Der Beklagte ist demnach für den Ausgleich der offenen Forderung verantwortlich und kann vom Lieferanten in Zahlungs­an­spruch genommen werden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Pirmasens (vt/st)

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