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- ZMR 2014, 297Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 297
- Eigenmächtige vom Vermieter geduldete Entfernung einer Wand rechtfertigt keine fristlose Kündigung des MietverhältnissesLandgericht Lüneburg, Urteil14.11.2012, 6 S 80/12
- Duldung einer Katzenhaltung über 1 ½ Jahre schließt Beseitigungsanspruch des an Katzenallergie leidenden Vermieters ausAmtsgericht Bonn, Urteil12.12.1989, 6 C 463/89
Amtsgericht Offenbach Beschluss04.12.2013
Unerlaubtes Parken eines Motorrollers rechtfertigt keine ordentliche Kündigung des Mietvertrags bei langfristiger Duldung des Parkens durch VermieterKeine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch Mieter
Duldet ein Vermieter über längere Zeit, dass ein Mieter seinen Motorroller unerlaubt auf dem Grundstück abstellt, so kann er ihn deswegen nicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Denn eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten ist wegen der Duldung nicht anzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung stellte über Jahre hinweg ihren Motoroller auf dem Grundstück ab, ohne dass die Vermieterin diesen Umstand beanstandete. Nachdem es zwischen den Mietvertragsparteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, verbat die Vermieterin das weitere Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück. Da sich die Mieterin an das Verbot nicht hielt, wurde ihr im September 2012 ordentlich gekündigt. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung jedoch nicht, so dass der Fall vor Gericht landete.
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Das Amtsgericht Offenbach entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Kündigungsrecht zugestanden. Zwar könne ein Mietvertrag nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich gekündigt werden, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Eine solche Pflichtverletzung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Keine erhebliche Vertragsverletzung
Nehme ein Vermieter ein bestimmtes Verhalten lange Zeit rügelos hin, so das Amtsgericht weiter, beanstandet er es aber dann später doch, sei die Vertragswidrigkeit dieses Verhaltens zumindest zweifelhaft. Jedenfalls stelle das Verhalten noch keine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (vgl. LG Bochum WuM 1979, 255 und AG Landstuhl NJW-RR 1994, 205). Vielmehr könne der Vermieter die Frage der Vertragswidrigkeit im Wege der Unterlassungsklage nach § 541 BGB klären lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (vt/rb)
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