18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Offenbach Beschluss04.12.2013

Unerlaubtes Parken eines Motorrollers rechtfertigt keine ordentliche Kündigung des Mietvertrags bei langfristiger Duldung des Parkens durch VermieterKeine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch Mieter

Duldet ein Vermieter über längere Zeit, dass ein Mieter seinen Motorroller unerlaubt auf dem Grundstück abstellt, so kann er ihn deswegen nicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Denn eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten ist wegen der Duldung nicht anzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung stellte über Jahre hinweg ihren Motoroller auf dem Grundstück ab, ohne dass die Vermieterin diesen Umstand beanstandete. Nachdem es zwischen den Mietver­trags­parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, verbat die Vermieterin das weitere Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück. Da sich die Mieterin an das Verbot nicht hielt, wurde ihr im September 2012 ordentlich gekündigt. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung jedoch nicht, so dass der Fall vor Gericht landete.

Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Das Amtsgericht Offenbach entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Kündigungsrecht zugestanden. Zwar könne ein Mietvertrag nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich gekündigt werden, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Eine solche Pflichtverletzung habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Keine erhebliche Vertrags­ver­letzung

Nehme ein Vermieter ein bestimmtes Verhalten lange Zeit rügelos hin, so das Amtsgericht weiter, beanstandet er es aber dann später doch, sei die Vertrags­wid­rigkeit dieses Verhaltens zumindest zweifelhaft. Jedenfalls stelle das Verhalten noch keine erhebliche Vertrags­ver­letzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (vgl. LG Bochum WuM 1979, 255 und AG Landstuhl NJW-RR 1994, 205). Vielmehr könne der Vermieter die Frage der Vertrags­wid­rigkeit im Wege der Unter­las­sungsklage nach § 541 BGB klären lassen.

Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17438

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI