21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16437

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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bonn Urteil12.12.1989

Duldung einer Katzenhaltung über 1 ½ Jahre schließt Beseitigungs­anspruch des an Katzenallergie leidenden Vermieters ausOffenbar bestand keine Gefahr einer Gesundheits­beein­träch­tigung

Zwar kann eine Katzenallergie Grund für das Verbot einer Katzenhaltung sein. Duldet der Vermieter jedoch die Katzenhaltung über 1 ½ Jahre lang, trotz bestehender Allergie, kann er die Beseitigung der Katze nicht mehr verlangen. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1987 erhielt die Mieterin einer Wohnung eine Katze. Der Mietvertrag sah vor, dass eine Tierhaltung nur mit Einverständnis der Vermieterin erfolgen durfte. Ob die Vermieterin eine Erlaubnis erteilte oder nicht, war zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls verlangte die Vermieterin im Februar 1989 erstmalig die Beseitigung der Katze aus der Wohnung. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Beseitigung der Katze bestand nicht

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der in der Wohnung gehaltenen Katze zugestanden. Der Vermieter könne eine Katzenhaltung nur untersagen, wenn er dafür sachliche und hinreichende Gründe anführt. Denn grundsätzlich gehöre die Haustierhaltung zur allgemeinen Lebensführung und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Dies gelte jedenfalls solange keine Belästigungen eintreten.

Katzenallergie begründete kein Katzenverbot

Zwar erkannte das Gericht an, dass eine Katzenallergie ein ausreichender Grund für das Verbot einer Katzenhaltung sein kann. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die Vermieterin erst 1 ½ Jahre nach Erhalt der Katze und ohne zwischen­zeitliche Beanstandung die Entfernung des Tiers verlangte. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass über diesen Zeitraum hinweg die Gefahr einer Gesund­heits­be­ein­träch­tigung nicht einmal andeutungsweise bestanden habe. Die Vermieterin konnte somit nicht die Beseitigung der Katze verlangen.

Verbot der Katzenhaltung bei konkreter Gesund­heits­ge­fährdung

Das Amtsgericht betonte aber zugleich, dass die Vermieterin die Katzenhaltung untersagen kann, wenn es künftig zu einer konkreten Gesund­heits­ge­fährdung kommt.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1989 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/WuM 1990, 197/rb)

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