18.10.2024
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Amtsgericht Offenbach Urteil30.05.2016

Kein Recht eines Wohnungs­ei­gen­tümers im Namen der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft Anwalt mit Schaden­s­er­satzklage gegen Verwalter zu beauftragenAus § 21 Abs. 2 des Wohn­eigentums­gesetztes folgt kein Notver­tre­tungsrecht

Ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer ist nicht berechtigt im Namen der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft einen Anwalt mit der Erhebung einer Schaden­s­er­satzklage gegen den Verwalter zu beauftragen. Der Wohnungs­ei­gentümer kann sich nicht auf eine Notge­schäfts­führung im Sinne von § 21 Abs. 2 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) stützen, da diese Vorschrift kein Notver­tre­tungsrecht beinhaltet. Dies hat das Amtsgericht Offenbach entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall warf ein einzelner Wohnungseigentümer der ehemaligen Verwalterin der Wohnanlage vor, im Jahr 2010 ihre Pflichten verletzt zu haben. Er wollte daher gegen die Verwalterin Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend machen. Dies wurde jedoch mehrheitlich auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Dezember 2014 von den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern abgelehnt. Der unterlegene Wohnungs­ei­gentümer fand sich damit jedoch nicht ab und beauftragte eigenmächtig einen Rechtsanwalt, damit dieser im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ehemalige Verwalterin Klage auf Zahlung von Schadensersatz geltend macht. Er berief sich dabei auf ein Notvertretungsrecht, welche sich aus § 21 Abs. 2 WEG ergebe.

Unzulässige Erhebung der Schaden­s­er­satzklage

Das Amtsgericht Offenbach hielt die Schaden­s­er­satzklage gegen die ehemalige Verwalterin für unzulässig. Denn ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer könne nur aufgrund einer Ermächtigung der Gemeinschaft Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den Verwalter geltend machen. Eine solche Ermächtigung habe nicht vorgelegen.

Aus § 21 Abs. 2 WEG folgt kein Notver­tre­tungsrecht

Selbst wenn man einen Notge­schäfts­füh­rungsfall im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG annehme, so das Amtsgericht, stehe dem Wohnungs­ei­gentümer kein Recht zu, die Gemeinschaft oder die übrigen Wohnungs­ei­gentümer zu vertreten und in ihrem Namen einen Anwalt mit einer Klage im Namen der Gemeinschaft zu beauftragen. Die Vorschrift gewähre gerade kein Notver­tre­tungsrecht. Der Wohnungs­ei­gentümer hätte vielmehr die Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend machen müssen.

Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (vt/rb)

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