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- NZM 2014, 400Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 400
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- ZWE 2014, 291Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 291
Amtsgericht Oberhausen Urteil09.07.2013
Wohnungseigentümergemeinschaft darf mehrheitlich nicht Aufstellen von Findlingen auf Rasenfläche beschließenAufstellen stattlicher Findlinge stellt bauliche Veränderung dar und bedarf daher einstimmigen Beschluss
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf das Aufstellen von Findlingen auf einer Rasenfläche nicht mehrheitlich beschließen. Da das Aufstellen von stattlichen Findlingen eine bauliche Veränderung darstellt, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um zu verhindern, dass eine Rasenfläche unbefugt als Parkplatz benutzt wird, beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Oktober 2012 das Aufstellen von Findlingen. Ein Wohnungseigentümer war jedoch gegen diesen Beschluss und erhob daher Klage. Seiner Meinung nach, sei das Auslegen von Findlingen eine bauliche Veränderung, so dass ein einstimmiger Beschluss notwendig sei.
Mehrheitsbeschluss war unwirksam
Das Amtsgericht Oberhausen folgte der Ansicht des Wohnungseigentümers. Der Mehrheitsbeschluss zur Aufstellung der Findlinge sei unwirksam gewesen, da eine bauliche Veränderung grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf (§ 22 Abs. 1 WEG).
Aufstellen von Findlingen stellt bauliche Veränderung dar
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass nicht jede gärtnerische Gestaltung eine bauliche Veränderung darstellt. Anders sehe es aber aus, wenn Steine aufgestellt werden, die das Parken von PKW verhindern sollen. Um ihren Zweck zu erfüllen, müssten die Steine nämlich über ein beträchtliches Gewicht verfügen. In einem solchen Fall sei von einer baulichen Veränderung auszugehen.
Bauliche Veränderung wegen Nachteile unzulässig
Die bauliche Veränderung sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch unzulässig gewesen, da sie mit Nachteilen verbunden war. Denn zum einen könne die von den Steinen in Anspruch genommene Rasenfläche nicht mehr anders genutzt werden. Zum anderen habe eine Gefahr für PKW bestanden, wenn diese, zwar illegal, aber dennoch da parken wollten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Amtsgericht Oberhausen, ra-online (vt/rb)
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