21.11.2024
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Dokument-Nr. 17837

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Urteil09.07.2013Amtsgericht Oberhausen34 C 94/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2014, 82 (Axel Frohne)Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2014, Seite: 82, Entscheidungsbesprechung von Axel Frohne
  • NJW-RR 2014, 787Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 787
  • NZM 2014, 400Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 400
  • ZMR 2014, 158Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 158
  • ZWE 2014, 291Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 291
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Oberhausen Urteil09.07.2013

Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft darf mehrheitlich nicht Aufstellen von Findlingen auf Rasenfläche beschließenAufstellen stattlicher Findlinge stellt bauliche Veränderung dar und bedarf daher einstimmigen Beschluss

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft darf das Aufstellen von Findlingen auf einer Rasenfläche nicht mehrheitlich beschließen. Da das Aufstellen von stattlichen Findlingen eine bauliche Veränderung darstellt, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um zu verhindern, dass eine Rasenfläche unbefugt als Parkplatz benutzt wird, beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Oktober 2012 das Aufstellen von Findlingen. Ein Wohnungseigentümer war jedoch gegen diesen Beschluss und erhob daher Klage. Seiner Meinung nach, sei das Auslegen von Findlingen eine bauliche Veränderung, so dass ein einstimmiger Beschluss notwendig sei.

Mehrheits­be­schluss war unwirksam

Das Amtsgericht Oberhausen folgte der Ansicht des Wohnungs­ei­gen­tümers. Der Mehrheits­be­schluss zur Aufstellung der Findlinge sei unwirksam gewesen, da eine bauliche Veränderung grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer bedarf (§ 22 Abs. 1 WEG).

Aufstellen von Findlingen stellt bauliche Veränderung dar

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass nicht jede gärtnerische Gestaltung eine bauliche Veränderung darstellt. Anders sehe es aber aus, wenn Steine aufgestellt werden, die das Parken von PKW verhindern sollen. Um ihren Zweck zu erfüllen, müssten die Steine nämlich über ein beträchtliches Gewicht verfügen. In einem solchen Fall sei von einer baulichen Veränderung auszugehen.

Bauliche Veränderung wegen Nachteile unzulässig

Die bauliche Veränderung sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch unzulässig gewesen, da sie mit Nachteilen verbunden war. Denn zum einen könne die von den Steinen in Anspruch genommene Rasenfläche nicht mehr anders genutzt werden. Zum anderen habe eine Gefahr für PKW bestanden, wenn diese, zwar illegal, aber dennoch da parken wollten.

Quelle: Amtsgericht Oberhausen, ra-online (vt/rb)

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