15.11.2024
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Dokument-Nr. 17136

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Beschluss19.12.1977Oberlandesgericht Karlsruhe3 W 6/77
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1978, 495Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1978, Seite: 495
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss19.12.1977

Wohnei­gen­tumsrecht: Einzeichnen von Parkflächen stellt keine bauliche Veränderung eines Parkplatzes darEinzeichnung dient der Ordnung und Gebrauchs­re­gelung

Werden auf eine als Parkplatz bestimmte Fläche die Parkflächen eingezeichnet, so stellt dies keine bauliche Veränderung der Fläche dar. Vielmehr dient die Einzeichnung nur der Ordnung und Gebrauchs­re­gelung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem als Parkplatz bestimmten Hof einer Wohnei­gen­tums­anlage wurden die Parkflächen eingezeichnet. Ein Wohnungseigentümer hielt dies für eine unzulässige bauliche Veränderung. Zudem meinte er, dass die Parkflächen nur einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern zugute kamen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Keine bauliche Veränderung durch Einzeichnen der Parkflächen

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe sah in dem Einzeichnen der Parkflächen keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, wie dies bei der Umgestaltung von zuvor mit anderer Zweckbestimmung angelegten Flächen der Fall ist. Der Hof sei nämlich von vornherein durch Betonieren für Kraftfahrzeuge befahrbar und dazu geeignet gemacht, Parkplätze abzugeben. Das Einzeichnen der abgegrenzten Parkflächen durch Farbe habe daher nur der Ordnung und der Gebrauchs­re­gelung gedient.

Kein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 WEG

Zudem habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 WEG vorgelegen. Denn die Gebrauchs­re­gelung habe nicht nur einzelne Wohnungs­ei­gentümer begünstigt. Vielmehr haben die Abstellplätze allen in gleicher Weise offen gestanden, soweit sie benötigt und frei angetroffen wurden. Darüber hinaus habe es dem Gebrauch der Hoffläche als Parkplatz dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungs­ei­gentümer entsprochen. Denn andernfalls wären diese mit Ablösesummen für fehlende Parkplätze belastet gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/MDR 1978, 495/rb)

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