Dokument-Nr. 17136
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- MDR 1978, 495Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1978, Seite: 495
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss19.12.1977
Wohneigentumsrecht: Einzeichnen von Parkflächen stellt keine bauliche Veränderung eines Parkplatzes darEinzeichnung dient der Ordnung und Gebrauchsregelung
Werden auf eine als Parkplatz bestimmte Fläche die Parkflächen eingezeichnet, so stellt dies keine bauliche Veränderung der Fläche dar. Vielmehr dient die Einzeichnung nur der Ordnung und Gebrauchsregelung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem als Parkplatz bestimmten Hof einer Wohneigentumsanlage wurden die Parkflächen eingezeichnet. Ein Wohnungseigentümer hielt dies für eine unzulässige bauliche Veränderung. Zudem meinte er, dass die Parkflächen nur einzelnen Wohnungseigentümern zugute kamen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Keine bauliche Veränderung durch Einzeichnen der Parkflächen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in dem Einzeichnen der Parkflächen keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, wie dies bei der Umgestaltung von zuvor mit anderer Zweckbestimmung angelegten Flächen der Fall ist. Der Hof sei nämlich von vornherein durch Betonieren für Kraftfahrzeuge befahrbar und dazu geeignet gemacht, Parkplätze abzugeben. Das Einzeichnen der abgegrenzten Parkflächen durch Farbe habe daher nur der Ordnung und der Gebrauchsregelung gedient.
Kein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 WEG
Zudem habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 WEG vorgelegen. Denn die Gebrauchsregelung habe nicht nur einzelne Wohnungseigentümer begünstigt. Vielmehr haben die Abstellplätze allen in gleicher Weise offen gestanden, soweit sie benötigt und frei angetroffen wurden. Darüber hinaus habe es dem Gebrauch der Hoffläche als Parkplatz dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprochen. Denn andernfalls wären diese mit Ablösesummen für fehlende Parkplätze belastet gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/MDR 1978, 495/rb)
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