21.11.2024
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Amtsgericht Nürtingen Urteil31.10.2016

Ausgleichs­zah­lungs­an­spruch bei Flugan­nul­lierung aufgrund unverschuldeter Kollision des Flugzeugs mit Flugzeug einer anderen Flugge­sell­schaft auf dem Weg zur StartbahnFlugge­sell­schaft kann sich nicht auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Kommt es zu einer Flugan­nul­lierung, weil das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Flugge­sell­schaft kollidiert, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Nürtingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2016 kam es zu einer Annullierung eines Fluges von Stuttgart nach Amsterdam, weil das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit dem Flugzeug einer anderen Flugge­sell­schaft zusammenstieß. Aufgrund der Flugannullierung klagten zwei weibliche Fluggäste auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Die Flugge­sell­schaft lehnte eine Zahlung ab, da sie die Kollision als außer­ge­wöhn­lichen Umstand einstufte.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Flugan­nul­lierung

Das Amtsgericht Nürtingen entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Ihnen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen.

Zusammenstoß zweier Flugzeuge auf dem Weg zur Startbahn kein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der Zusammenstoß zweier Flugzeuge auf dem Weg zur Startbahn nicht als außer­ge­wöhn­licher Umstand zu werten. Denn die Nutzung der Start- und Landebahn sowie der Weg vom Gate zu dieser stelle einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrt­un­ter­nehmens dar und sei von diesem zu beherrschen. Es liege in der Verantwortung des Piloten Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen zu vermeiden. Bei der Kollision zweier Fluggeräte verwirkliche sich ein typisches, der Sphäre des Flugun­ter­nehmens zuzurechnendes Unter­neh­mer­risiko, für die Bereitstellung eines einsatzfähigen Fluggeräts verantwortlich zu sein.

Quelle: Amtsgericht Nürtingen, ra-online (zt/RRa 2017, 245/rb)

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