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Amtsgericht Nürnberg Urteil23.01.2019
Fluglinie muss Reisende mindestens zwei Wochen vor planmäßiger Abflugzeit über Änderungen unterrichtenInformationen über Flugzeitenänderungen auf der Homepage der Fluglinie allein nicht ausreichend
Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über Änderungen zu unterrichten. Es genügt nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung bereits auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wollte am 3. August 2018 um 5 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern von Nürnberg nach Rhodos fliegen, wobei er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hatte. Die beklagte Fluglinie beschloss bereits am 25. Mai 2018, den Flug des Klägers auf den 3. August 2018 um 18.05 Uhr zu verlegen. Mit E-Mail vom 21. Juli 2018 informierte die Fluglinie den Kläger und dessen Familienangehörige über die geänderte Flugzeit. Der Kläger hatte am 19. Juli 2018 versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze zu reservieren. Auf der Homepage waren die geänderten Flugzeiten bereits eingetragen.
Fluglinie verneint Ausgleichsanspruch des Klägers
Die Fluglinie war daher der Auffassung, dass dem Kläger kein Ausgleichsanspruch mehr zustehe, da der in Artikel 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung geregelte Ausnahmefall einer rechtzeitigen Information, welche mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgen muss, erfüllt sei.
AG: Kläger wurde nicht rechtzeitig über Annullierung der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Kläger und dessen Familie insgesamt 1.600 Euro an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung zugesprochen. Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der Kläger nicht rechtzeitig über die Annullierung der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden. Der Kläger hätte spätestens am 20. Juli 2018 um 5 Uhr von der Fluglinie die entsprechenden Informationen erhalten müssen. Tatsächlich habe diese ihm aber erst am 21. Juli 2018 die geänderten Flugzeiten mitgeteilt. Die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits vorher informiert worden sei, sei nicht maßgeblich, da der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter kein Empfangsvertreter des Passagiers sei.
Information über geänderte Flugzeiten auf Webseite nicht ausreichend
Auch dass die Fluglinie auf ihrer Homepage bereits die geänderten Abflugzeiten dargestellt hatte, als der Kläger versuchte, dort eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen, genüge nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg nicht. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung entfalle nach der Fluggastrechteverordnung nur in dem Ausnahmefall einer zweck- und zielgerichteten Unterrichtung durch die Fluglinie. Es sei nicht ausreichend, dass der Fluggast nur im Rahmen einer anderen Tätigkeit - mehr oder weniger zufällig - Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlange. Unterrichten bzw. Informieren im Sinn der Fluggastrechteverordnung bedeute ein bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online (pm)
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