18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 17708

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Amtsgericht Neuwied Urteil08.07.2013

Kein Kaufver­trags­schluss bei vorzeitigem Abbruch einer Ebay-Auktion wegen Nichterreichen des MindestpreisesKäufer hat kein Anspruch auf Herausgabe

Bricht ein Verkäufer vorzeitig eine Ebay-Auktion ab, so kommt jedenfalls dann kein Kaufvertrag zustande, wenn der Mindestpreis noch nicht erreicht wurde. Der Käufer hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Herausgabe. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann im Dezember 2012 sein Motorrad über die Aukti­o­ns­plattform Ebay versteigern. Jedoch beendete er die Auktion noch vor Erreichen des Mindestpreises. Dennoch meinte der zu diesem Zeitpunkt mit 610 € Höchstbietende, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei und verlangte die Herausgabe des Motorrads. Da sich der Motor­rad­be­sitzer jedoch weigerte dem nachzukommen, landete der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Herausgabe

Das Amtsgericht Neuwied verneinte einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads gemäß § 433 Abs. 1 BGB. Denn zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Kein wirksamer Kaufver­trags­schluss

Durch den vorzeitigen Abbruch der Auktion sowie dem Nichterreichen des Mindestgebots sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, so das Amtsgericht weiter. Dadurch, dass der Motor­rad­be­sitzer ein Mindestgebot festlegte, sei erkennbar gewesen, dass er vor Erreichen des Mindestgebots das Motorrad nicht verkaufen wollte. Unerheblich sei zudem gewesen, aus welchen konkreten Gründen die Auktion abgebrochen wurde.

Quelle: Amtsgericht Neuwied, ra-online (vt/rb)

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