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Oberlandesgericht Hamm Urteil04.11.2013
Fehler bei der Mindestpreisangabe - Abgebrochene ebay-Auktion begründet keinen VertragsschlussAuch bei bereits vorhandenem Gebot begründet Fehler im Angebot Widerrufsgrund für Anbieter
Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene eBay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn.
Der volljährige Sohn des Beklagten aus Steinheim hatte über den eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2. TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Osterhofen mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietende. Nach der Übernahme des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft hat der Kläger aus Passau vom Beklagten die Herausgabe des PKW für 7,10 Euro verlangt und die Ansicht vertreten, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichte, den PKW für diesen Preis abzugeben.
eBay-Angebot wurde wirksam zurückgezogen
Die Klage blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Es sei bereits kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, urteilte das Gericht. Das erste eBay-Angebot des Beklagten sei wirksam zurückgezogen worden.
Fehler bei der Angabe des Mindestpreises kann Widerrufsgrund sein
Ein bei eBay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den eBay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufgrund liege u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein. Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen. Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, komme es dabei nicht an.
Fehler im Angebot stellt einen zum Widerruf berechtigenden Grund dar
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor. Einen solchen gebe es zwar nicht, wenn es den Beklagten nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben. Letzteres treffe auf den zu beurteilenden Fall aber nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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