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Amtsgericht Neukölln Urteil15.06.2012
Halten von drei Frettchen stellt keine erlaubnisfreie Kleintierhaltung darUnpünktliche Mietzahlungen und eigenmächtige Elektroinstallationen berechtigen zu einer fristlosen Kündigung
Hält der Mieter einer Wohnung Frettchen und lässt sie frei herumlaufen, führt er eigenmächtig Elektroinstallationen durch und zahlt er seine Miete wiederholt nicht pünktlich, so berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung. Der Beklagte zahlte seine Miete wiederholt unpünktlich. Laut Mietvertrag musste die Miete bis zum 3. eines jeden Monats eingegangen sein. Weiterhin hielt er in seiner Wohnung Frettchen, die er auch frei herumlaufen ließ. Dies hatte ihm der Kläger nicht genehmigt. Außerdem verlegte der Beklagte eigenmächtig und unfachmännisch Elektroleitungen. Dies veranlasste den Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
Räumungs- und Herausgabeanspruch bestand
Das Amtsgericht Neukölln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gemäß § 546 Abs. 1 BGB der Räumungs- und Herausgabeanspruch zugestanden. Das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung beendet worden. Der Kläger sei dazu gemäß § 543 BGB berechtigt gewesen. Die verspäteten Mietzahlungen habe die Kündigung gerechtfertigt. Denn der Beklagte überwies die Miete regelmäßig erst am 5. eines jeden Monats und somit zu spät.
Haltung von drei Frettchen stellte Vertragsverletzung dar
Ebenso habe die Haltung der Frettchen ohne die Genehmigung des Klägers die Kündigung gerechtfertigt, so das Amtsgericht weiter. Dadurch habe eine Vertragsverletzung vorgelegen. Laut dem Mietvertrag durften nur Kleintiere ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Als solche seien die Frettchen aber nicht zu sehen. Denn Kleintiere seien nur diejenigen Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06). Dies sei hier aber der Fall gewesen.
Elektroinstallationen müssen vom Fachmann durchgeführt werden
Schließlich hätte nach Ansicht des Amtsgerichts der Beklagte die Verlegung der Elektroleitungen von einem ausgebildeten Elektroinstallateur durchführen lassen müssen. Denn bei einer unsachgemäß ausgeführten Elektroinstallation könne eine erhebliche Feuergefahr bestehen. Zur Vermeidung von Brandgefahren und zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aus der Feuerversicherung könne der Vermieter verlangen, dass derartige Installationen nur von autorisierten Fachbetrieben ausgeführt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (vt/rb)
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