18.10.2024
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Amtsgericht Neukölln Urteil15.06.2012

Halten von drei Frettchen stellt keine erlaubnisfreie Klein­tier­haltung darUnpünktliche Mietzahlungen und eigenmächtige Elektro­in­sta­l­la­tionen berechtigen zu einer fristlosen Kündigung

Hält der Mieter einer Wohnung Frettchen und lässt sie frei herumlaufen, führt er eigenmächtig Elektro­in­sta­l­la­tionen durch und zahlt er seine Miete wiederholt nicht pünktlich, so berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung. Der Beklagte zahlte seine Miete wiederholt unpünktlich. Laut Mietvertrag musste die Miete bis zum 3. eines jeden Monats eingegangen sein. Weiterhin hielt er in seiner Wohnung Frettchen, die er auch frei herumlaufen ließ. Dies hatte ihm der Kläger nicht genehmigt. Außerdem verlegte der Beklagte eigenmächtig und unfachmännisch Elektro­lei­tungen. Dies veranlasste den Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nisses.

Räumungs- und Heraus­ga­be­an­spruch bestand

Das Amtsgericht Neukölln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gemäß § 546 Abs. 1 BGB der Räumungs- und Herausgabeanspruch zugestanden. Das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung beendet worden. Der Kläger sei dazu gemäß § 543 BGB berechtigt gewesen. Die verspäteten Mietzahlungen habe die Kündigung gerechtfertigt. Denn der Beklagte überwies die Miete regelmäßig erst am 5. eines jeden Monats und somit zu spät.

Haltung von drei Frettchen stellte Vertrags­ver­letzung dar

Ebenso habe die Haltung der Frettchen ohne die Genehmigung des Klägers die Kündigung gerechtfertigt, so das Amtsgericht weiter. Dadurch habe eine Vertragsverletzung vorgelegen. Laut dem Mietvertrag durften nur Kleintiere ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Als solche seien die Frettchen aber nicht zu sehen. Denn Kleintiere seien nur diejenigen Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06). Dies sei hier aber der Fall gewesen.

Elektro­in­sta­l­la­tionen müssen vom Fachmann durchgeführt werden

Schließlich hätte nach Ansicht des Amtsgerichts der Beklagte die Verlegung der Elektro­lei­tungen von einem ausgebildeten Elektro­in­sta­l­lateur durchführen lassen müssen. Denn bei einer unsachgemäß ausgeführten Elektro­in­sta­l­lation könne eine erhebliche Feuergefahr bestehen. Zur Vermeidung von Brandgefahren und zur Aufrecht­er­haltung des Versi­che­rungs­schutzes aus der Feuer­ver­si­cherung könne der Vermieter verlangen, dass derartige Installationen nur von autorisierten Fachbetrieben ausgeführt werden.

Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (vt/rb)

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