Dokument-Nr. 14189
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- WuM 1989, 234Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 234
- Essensgerüche und Müllgerüche aus einer anderen Wohnung sowie Hundeurin im Treppenhaus begründen einen Anspruch auf MietminderungAmtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil12.07.2010, 213 C 94/10
- Geruchsbelästigung: Mietminderung wegen Hundeexkrementen im TreppenhausAmtsgericht Münster, Urteil22.06.1995, 8 C 749/94
Amtsgericht Köln Urteil27.09.1988
Unzumutbare Gerüche berechtigten zur MietminderungFrettchen ist kein Haustier
Geht von einer Nachbarswohnung ein "bestialischer" Gestank aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 45 % der Kaltmiete. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung den Mietzins. Er beklagte Schäden am Fenster sowie Gestank aus einer Nachbarwohnung. In der Nachbarwohnung wurde ein Frettchen gehalten.
Mangel der Mietsache lag vor
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Die Minderung der Miete war aufgrund bestehender Mietmängel gerechtfertigt. Aus der Nachbarwohnung hat es zeitweise "bestialisch" gestunken und die Fenster waren faul, morsch und nicht mehrt dicht.
Frettchen verursacht Gestank
Ein Frettchen ist nach Ansicht des Gerichts kein Haustier, sondern ein marderähnliches Tier, welches normalerweise außerhalb einer Wohnung gehalten wird. Es war daher nicht ungewöhnlich, dass von ihm, anders als von Hunden, unzumutbar Gerüche ausgehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1989, 234/rb)
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