21.11.2024
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Dokument-Nr. 13997

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Urteil22.06.1995Amtsgericht Münster8 C 749/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1995, 534Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 534
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Amtsgericht Münster Urteil22.06.1995

Geruchs­be­läs­tigung: Mietminderung wegen Hunde­ex­kre­menten im TreppenhausHunde­hin­ter­las­sen­schaften des Nachbarhundes im Hausflur stellen Mietmangel dar

Kommt es im Treppenhaus zu erheblichen Geruchs­be­läs­ti­gungen, weil der Nachbarhund dort des Öfteren Exkremente hinterlässt, so kann ein Mieter die Miete mindern. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hielt eine Mieterin in ihrer Wohnung einen Hund. Da sie den Hund nicht ordnungsgemäß hielt, kam es vor, dass er Exkremente im Treppenhaus hinterließ. Andere Mieter des Hauses fühlten sich hierdurch gestört. Von den Exkrementen gingen nämlich erhebliche Geruchs­be­läs­ti­gungen aus.

20 % Mietminderung wegen Geruchs­be­läs­ti­gungen

Das Amtsgericht Münster führte in seiner Entscheidung aus, dass derartige Geruchs­be­läs­ti­gungen den Wohnwert erheblich schmälern würden und einen Mietmangel darstellen. Eine Mietminderung von 20 % sei hier angemessen aber auch ausreichend, weil die Wohnung als solches uneingeschränkt genutzt werden könne. Die Beein­träch­ti­gungen würden ja "nur" im Hausflur auftreten.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (zt/WM 95, 534/pt)

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