Dokument-Nr. 13997
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- WuM 1995, 534Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 534
Amtsgericht Münster Urteil22.06.1995
Geruchsbelästigung: Mietminderung wegen Hundeexkrementen im TreppenhausHundehinterlassenschaften des Nachbarhundes im Hausflur stellen Mietmangel dar
Kommt es im Treppenhaus zu erheblichen Geruchsbelästigungen, weil der Nachbarhund dort des Öfteren Exkremente hinterlässt, so kann ein Mieter die Miete mindern. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hielt eine Mieterin in ihrer Wohnung einen Hund. Da sie den Hund nicht ordnungsgemäß hielt, kam es vor, dass er Exkremente im Treppenhaus hinterließ. Andere Mieter des Hauses fühlten sich hierdurch gestört. Von den Exkrementen gingen nämlich erhebliche Geruchsbelästigungen aus.
20 % Mietminderung wegen Geruchsbelästigungen
Das Amtsgericht Münster führte in seiner Entscheidung aus, dass derartige Geruchsbelästigungen den Wohnwert erheblich schmälern würden und einen Mietmangel darstellen. Eine Mietminderung von 20 % sei hier angemessen aber auch ausreichend, weil die Wohnung als solches uneingeschränkt genutzt werden könne. Die Beeinträchtigungen würden ja "nur" im Hausflur auftreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (zt/WM 95, 534/pt)
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