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Dokument-Nr. 15980

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Amtsgericht Münster Urteil15.07.1997

Mieter dürfen mitgemieteten Garten mit Maschen­drahtzaun einfriedenVermieter muss bei geringer optischer Beein­träch­tigung Einfriedgung dulden

Umzäunen die Mieter eines Hauses den mitgemieteten Garten mit einem Maschen­drahtzaun und liegt nur eine geringe optische Beein­träch­tigung des Gesamt­grund­stücks vor, so muss der Vermieter die Einfriedung hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter eines Hauses planten ihren mitgemieteten Garten mit einem etwa 1,20 cm hohen Maschen­drahtzaun einzufrieden. Damit wollten sie verhindern, dass ihr Sohn und der Hund das Grundstück verlassen. Der Vermieter meinte die Errichtung des Zauns nicht dulden zu müssen.

Vermieter hat ortsübliche Einfriedung zu dulden

Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass der Vermieter die Errichtung des Zauns habe dulden müssen. Denn grundsätzlich sei der Mieter eines Haues mit Garten befugt, an dem Garten Veränderungen vorzunehmen und diesen mit Einrichtungen zu versehen. Dazu gehöre auch die ortsübliche Einfriedung mit einem Maschen­drahtzaun. Der Mieter sei nur verpflichtet, nach Beendigung des Mietver­hält­nisses den ursprünglichen Zustand wieder­her­zu­stellen.

Geringe optische Beein­träch­tigung lag vor

Es habe nach Auffassung des Gerichts auch keine Veränderung des Gesamt­grund­stücks vorgelegen. Denn der geplante Zaun hätte keine erhebliche optische Veränderung gebracht, da der Garten durch dichte Anpflanzungen und einen Wall rings um bereits optisch abgeschlossen war.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1997, 486/rb)

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