Amtsgericht Münster Urteil26.06.1984
Lärmbelästigungen müssen konkret dargelegt werdenPauschale Behauptungen genügen nicht
Soll ein Gericht die Berechtigung einer Mietminderung wegen einer Lärmbelästigung überprüfen, so muss die Lärmbelästigung konkret geschildert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete wegen einer behaupteten Lärmbelästigung. Diese sei durch das Tragen von Holzschuhen durch Verwandte des Vermieters und durch das laute Herunterlassen von Rollläden entstanden. Der Vermieter erkannte das Recht zur Minderung nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Lärmbelästigung war zu ungenau geschildert
Das Amtsgericht Münster entschied gegen den Mieter. Es sei zwar bereits fraglich gewesen, ob eine Mietminderung wegen einer Lärmbelästigung wegen Holzschuhe berechtigt sei. Darauf kam es im Ergebnis jedoch nicht an, da der Mieter die Lärmbelästigungen nicht detailliert geschildert habe. Eine pauschale Behauptung der Lärmbelästigung genüge nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2013
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1985, 260/rb)