Amtsgericht München Urteil16.05.2007
Muss ein Mieter mit Bauarbeiten rechnen, hat er kein Recht zur Mietminderung über den vom Vermieter akzeptierten Betrag hinausMit Fensteraustausch und Balkonsanierung muss gerechnet werden
Akzeptiert der Vermieter wegen der mit Bauarbeiten einhergehenden Beeinträchtigungen eine Mietminderung, hat der Mieter dann keinen Anspruch auf eine höhere Mietminderung, wenn er mit den Bauarbeiten rechnen musste. Davon ist bei Sanierung der Fenster und Balkone an Nachbargebäuden auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen Juni und Dezember 2005 zu Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück. Dadurch wurde die Mieterin einer Wohnung beeinträchtigt. Die Arbeiten umfassten die Sanierung von Balkonen sowie den Austausch von Fenstern. Aufgrund der mit den Baumaßnamen einhergehenden Beeinträchtigungen akzeptierten die Vermieter eine Mietminderung von 15 %. Die Mieterin war damit jedoch nicht einverstanden und verlangte zusätzlich noch eine weitere Minderung von 15 bzw. 20 %. Da sich die Vermieter weigerten dies anzuerkennen, kam der Fall vor Gericht.
Kein Recht zur höheren Mietminderung
Das Amtsgericht München entschied gegen die Mieterin. Diese habe über die bereits zuerkannte Mietminderung keinen weiteren Anspruch auf eine Minderung gehabt. Denn die Mieterin habe angesichts der alten Bebauung im Wohnumfeld mit der Vornahme der vorliegenden Bauarbeiten rechnen müssen.
Mit Fensteraustausch und Balkonsanierung ist zu rechnen
Ein Mieter müsse mit dem Austausch von Fenstern rechnen, so das Amtsgericht weiter. Denn die Lebensdauer von herkömmlichen Fenstern sei beschränkt. Zudem rechtfertige der Umweltschutz einen regelmäßigen Fensteraustausch. Zudem müsse ebenfalls mit einer Balkonsanierung in regelmäßigen Abständen gerechnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)