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Amtsgericht Eckernförde Urteil27.04.2010
Keine Mietminderung wegen Baulärms bei stadtbekanntem BauvorhabenGeplanter Abriss eines Nachbarhauses war Mietern bei Abschluss des Mietvertrages bekannt
Eine nachträgliche Mietminderung kann ein Mieter nicht geltend machen, wenn ihm der Mangel an einer Mietsache bei Vertragsabschluss bekannt ist. Auch regelmäßige Mietzahlungen, selbst wenn diese unter Vorbehalt geschehen, sind als Anerkenntnis zu sehen, dass die Miete in voller Höhe geschuldet ist und schließen einen Anspruch auf nachträgliche Mietminderung aus. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Eckernförde hervor.
Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter die Räumung einer Wohnung, nachdem die Miete auch nach erfolgter Abmahnung wiederholt unpünktlich und zeitweise gemindert gezahlt wurde. Die Beklagten gaben an, die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt zu haben, da ihrer Meinung nach Grund für eine Mietminderung bestand. Diesen sahen sie zum einen im Lärm, der durch den Abriss eines nahe gelegenen Hauses verursacht wurde und zum Teil bis 22 Uhr abends angedauert habe. Außerdem gaben sie verschiedene Mängel an der Mietsache an. Zum einen sei der Kachelofen nicht funktionstüchtig gewesen, der Fußboden im Kinderzimmer habe sich so stark abgesenkt, dass keine Schränke mehr aufgestellt werden konnten und im Schlafzimmer sei zwischen Decke und Wand bei Wind Glaswolle in das Schlafzimmer gefallen. Außerdem seien die Fenster zur Straßenseite hin undicht.
Angebliche Mängel waren bei Vertragsabschluss bekannt
Angebliche Mängel waren bei Vertragsabschluss bekannt Der Vermieter entgegnete den Vorwürfen, und gab an, dass den Mietern bei Vertragsabschluss der Abriss des Nachbargebäudes bekannt gewesen sei. Der Lärm sei zudem nicht übermäßig gewesen und die Arbeiten hätten lediglich wochentags stattgefunden und dann auch nur bis höchstens 17 Uhr. Der Kachelofen sei von vornherein nur Zierde und deshalb nicht funktionstüchtig gewesen.
Kein Vorliegen eines Sachmangels
Das Amtsgericht Eckernförde erklärte die Klage des Vermieters für begründet. Er habe einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB, da die Miete nicht gemäß § 536 BGB wegen Vorliegen eines Sachmangels gemindert gewesen sei. Eine Minderung sei aufgrund der Kenntnis der Beklagten von den durchzuführenden Bauarbeiten bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen. Dem Mieter stehe ein Recht auf Mietminderung nicht zu, wenn er den Mangel der Mietsache bei Vertragsabschluss kenne. Selbst wenn die Beklagten bei der Besichtigung der Wohnung nicht ausdrücklich auf das anstehende Bauprojekt hingewiesen worden wären, wäre eine Mietminderung nicht gerechtfertigt gewesen. Das bevorstehende Bauprojekt sei nämlich öffentlich bekannt gewesen. Ob die Beklagten vom genauen Ausmaß der Bauarbeiten persönlich Kenntnis erlangt hatten, spiele insoweit keine Rolle (vgl. LG Lübeck, Urt. v. 06.10.1995 - 6 S 381/94).
Regelmäßige Zahlung der Miete als Anerkenntnis der geschuldeten Miete in voller Höhe
Da die Miete zwar unter Vorbehalt gezahlt wurde, dies jedoch regelmäßig geschah, sei dies als Anerkenntnis zu sehen, dass die Miete in voller Höhe geschuldet war. Ansonsten bestünde für den Vermieter stets die Unsicherheit, dass im Nachhinein geminderte Mieten zurück verlangt werden könnten.
Im vorliegenden Fall könne dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der nachhaltig unpünktlichen Mietzahlungen nicht mehr zugemutet werden. Jede Partei könne das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liege hier vor. Der Vermieter hat demnach einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Eckernförde (vt/st)
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