21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil08.11.2011

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen versäumter Anzeigepflicht von SchimmelbefallErneuter Schimmelbefall nach bereits erfolgter Mangel­be­sei­tigung berechtigt nicht zum Schadensersatz, wenn dieser nicht zuvor beim Vermieter angezeigt wurde

Tritt nach einer Mangel­be­sei­tigung erneut der gleiche Mangel auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen, ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz. Dies entschied das Amtsgericht München.

In dem zugrunde liegenden Fall bildete sich im Juli 2010 in der Wohnung eines Münchner Ehepaares Schimmel in allen Räumen mit Ausnahme des Flures. Der Hausmeister des Anwesens behandelte diesen daraufhin mit einem Schim­mel­be­sei­ti­gungsspray.

Vorbehalt eines außer­or­dent­lichen Kündi­gungs­rechts wegen erneuter Schimmelgefahr

Im Januar 2011 kam es erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, worauf dieser einen Maler­fach­betrieb mit der Beseitigung beauftragte. In einem Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, sie allerdings befürchten, dass er erneut auftreten könnte und sie sich daher ein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht vorbehielten.

Erneuter Schimmelbefall führt zur fristlosen Kündigung

Als sich im Bad im März des gleichen Jahres erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1.713 Euro sowie die Kosten für eine neue Küche­n­a­r­beits­platte in Höhe von 101 Euro. Der Vermieter weigerte sich jedoch zu zahlen, schließlich habe man ihm von der neuen Schimmelbildung nichts berichtet. Er hätte sich um die Mangel­be­sei­tigung gekümmert.

Mieter haben Anzeigepflicht nicht eingehalten

Die ehemaligen Mieter erhoben Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch mit der Begründung ab, dass den Klägern ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zustehe, da der erneut aufgetretene Mangel der Wohnung, der Schimmel im Bad, dem Vermieter nicht angezeigt wurde. Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine Mängel­be­sei­tigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei.

Weiteres Warten war den Mietern zumutbar

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangel­be­sei­tigung getan. Es sei auch vorliegend nicht so, dass die vom Vermieter im Januar 2011 in Auftrag gegebene Schim­mel­be­sei­tigung durch die Malerfirma von vornherein völlig ungeeignet war. Eine solche sei eine durchaus fachgerechte Maßnahme. Dem Vermieter sei durch die Mieter schließlich auch bestätigt worden, dass der Schimmel aktuell beseitigt worden sei. Ein weiteres Zuwarten sei den Mietern auch zumutbar gewesen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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