18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil25.01.2012

Markt­preiss­piegel Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts hat Vorrang vor Schwacke-Liste bei Berechnung der Erstattung vom Mietwagenkosten nach einem UnfallAG München zum Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall

Als Schätzgrundlage für die Höhe der nach einem Verkehrsunfall ersatzfähigen Mietwagenkosten ist dem Markt­preiss­piegel Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Arbeits­wirt­schaft und Organisation gegenüber der Schwacke-Liste der Vorzug zu geben. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall kam es im März 2010 zu einem Verkehrsunfall. Der Unfall­ve­r­ur­sacher übersah, dass sein Vordermann anhielt und fuhr auf dessen Fahrzeug auf.

Versicherung zahlt Mietwagenkosten nur anteilig

Für den Repara­tur­zeitraum nahm sich der Geschädigte einen vergleichbaren Mietwagen, einen Audi A3 Attraction. Die Mietwagenfirma stellte für 12 Tage 2.092 Euro in Rechnung. Die Versicherung des Schädigers bezahlte davon aber nur 840 Euro. Die weiteren Kosten hielt sie für überzogen. Daraufhin trat der Geschädigte seine Schaden­er­satz­for­derung an die Mietwagenfirma ab. Diese verklagte die Versicherung auf Zahlung des Restbetrages.

Zweckmäßige und notwendige Mietwagenkosten sind zu erstatten

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab ihr aber nur zu einem sehr kleinen Teil Recht. Grundsätzlich könne der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.

Geschädigter kann grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen

Nach dem aus dem Grundsatz der Erfor­der­lichkeit abgeleiteten Wirtschaft­lich­keits­gebots habe er im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaft­li­cheren Weg der Schadens­be­hebung zu wählen. Das bedeute, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz­fahr­zeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen könne.

Durch Fraunhofer-Institut festgestellte Werte liegen näher an der Realität

Um diesen marktüblichen Tarif festzustellen, könne der Richter auf Listen und Tabellen zurückgreifen. Als Schätzgrundlage für die Höhe der nach einem Verkehrsunfall ersatzfähigen Mietwagenkosten sei dabei dem Markt­preiss­piegel Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Arbeits­wirt­schaft und Organisation gegenüber der Schwacke-Liste der Vorzug zu geben, da im Gegensatz zu anderen statistischen Erhebungen diejenigen des Fraunhofer Instituts anonym und ohne Offenlegung des Umstandes durchgeführt wurden, dass Zweck der Abfrage die Feststellung einer Preisübersicht war. Dementsprechend erscheinen die durch das Fraunhofer-Instituts festgestellten Werte näher an der Realität zu liegen und stellen damit eine bessere Grundlage für die Schätzung des Gerichts dar.

Nach dieser Liste ergebe sich ein erstat­tungs­fähiger Betrag von 861,58 Euro. Nach Abzug der gezahlten 840 Euro sei der Klägerin daher noch 21,58 Euro zuzusprechen.

Hinweis:

Erläuterungen
Da der Klägerin nur 21,58 Euro zugesprochen wurden, sie aber 1.252 Euro geltend gemacht hatte, musste sie auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Es ist daher anzuraten, vor Anmietung eines Ersatzwagens zu überprüfen, ob dessen Kosten überhaupt erstat­tungsfähig sind.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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