15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil07.09.2011

Vollkas­ko­ver­si­cherung muss durch Bedienfehler verursachten Schaden beim Rückwärtsfahren nicht bezahlenVersicherung haftet nicht für Unfälle, die auf einem Bedie­nungs­fehler beruhen

Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Passt ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren nicht auf mit der Folge, dass sich seine Anhän­ger­kupplung verhakt und der Anhänger an seinem eigenen PKW eine Delle verursacht, liegt kein Unfall vor. Die Vollkas­ko­ver­si­cherung muss diesen Schaden nicht bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall brachte im Juni 2010 der Eigentümer eines VW Passats an diesen einen Anhänger an und fuhr mit Auto und Anhänger rückwärts. Dabei verhakte sich die Anhän­ger­kupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws auf und hinterließ dort eine Delle von ca. 20 cm Durchmesser.

Versicherung verweigert Kostenübernahme

Der Autofahrer meldete den Schaden, Reparaturkosten und Kosten für den Kosten­vor­an­schlag, in Höhe von 1.319 Euro seiner Versicherung, bei der er den Wagen vollkas­ko­ver­sichert hatte. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Schließlich läge kein Unfall vor. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst gesetzt.

Versicherung haftet nur bei tatsächlichen Unfällen

Darauf hin erhob dieser Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein Unfall sei nach dem Versi­che­rungs­vertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Unfallursache beruht auf Bedie­nungs­fehler

Hier habe der Fahrer des VW Passats die Unfallursache selbst gesetzt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich sein Anhän­ger­kupplung verhakt habe. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedie­nungs­fehler. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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