21.11.2024
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Dokument-Nr. 1377

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Urteil19.02.2003Landgericht Coburg12 O 884/02
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Landgericht Coburg Urteil19.02.2003

Zur Frage, ob der Vollkas­ko­ver­si­cherer von der Leistung frei wird, wenn der Versi­che­rungs­nehmer einen Vorschaden am KFZ verschweigtEhrlichkeit zahlt sich aus

Nimmt ein Versi­che­rungs­nehmer seine Vollkas­ko­ver­si­cherung in Anspruch, hat er Vorschäden am PKW anzugeben. Andernfalls erhält er unter Umständen keine Versi­che­rungs­leistung. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung den früheren Schadensfall selbst reguliert hat.

Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Klage eines Fahrzeughalters wurde abgewiesen, weil der Versi­che­rungs­nehmer absichtlich die Frage nach Vorschäden verneinte. Denn der Versicherer müsse sich auf richtige und lückenlose Angaben über den Versi­che­rungsfall verlassen können. Folge: Dem Kläger entgingen Zahlungen von rund 6.000 Euro.

Der Mercedes Benz des Klägers war bei der beklagten Versicherung vollkas­ko­ver­sichert. Im Mai 2002 meldete er der Beklagten einen Unfallschaden. In der schriftlichen Schadensanzeige gab der Versicherte an, der Wagen sei zuvor nicht beschädigt gewesen. Tatsächlich hatte die Versicherung bereits im Januar 2002 einen Unfallschaden am Mercedes reguliert. Sie verweigerte daher jegliche Zahlung.

Zu Recht, befand das Landgericht Coburg. Der Kläger habe vorsätzlich die Unwahrheit gesagt. Zwar sei dies folgenlos geblieben, denn die beklagte Versicherung habe zufällig die falschen Angaben rechtzeitig aufgedeckt. Doch habe der Kläger gegen Aufklä­rungs­pflichten verstoßen. Vorschäden seien nämlich für die Ermittlung der Schadenshöhe bedeutsam. Der Kläger sei im Anzeigeformular auch auf die Folgen falscher Angaben hingewiesen worden. Er habe daher den Versi­che­rungs­schutz verloren.

Fazit - Ehrlichkeit kann mitunter nicht nur eine moralische Verpflichtung sein, sondern auch eine rechtliche.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 25.07.2003

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