Dokument-Nr. 15738
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Amtsgericht München Urteil29.01.2013
AG München zur Schmerzensgeldhöhe bei einem Halswirbelsäulen-SchleudertraumaAuch bei fahrlässig verursachtem Unfall besteht Anspruch auf Schmerzensgeld
Bei einer erheblichen Dauer und Heftigkeit von unfallbedingten Schmerzen und einer über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit ist auch bei einem fahrlässig verursachten Unfall ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro angemessen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es Anfang Dezember 2011 in Berlin zu einem Auffahrunfall, bei dem die Fahrerin des voranfahrenden Fahrzeuges ein HWS-Schleudertrauma (HSW= Halswirbelsäule), eine ISG-Blockade (ISG = Ischio Sacral Gelenk) sowie eine Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule erlitt. Sie bekam starke Kopf-, Schulter und Nackenschmerzen und musste sich in ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben.
Unfallopfer verspürt über langen Zeitraum starke Schmerzen
Insgesamt war sie sechs Wochen krankgeschrieben und verspürte bis zum Sommer 2012 Schmerzen im gesamten Rückenbereich, wobei bis Anfang Februar 2012 ihr ein Schlafen nur mit Schmerzmitteln möglich war. Sie war bis zum Januar 2013 in orthopädischer Behandlung, bei der sie auch immer wieder Spritzen verabreicht bekam.
Geschädigte verlangt weitere Schmerzensgeldzahlungen von der Versicherung des Unfallgegners
Die Versicherung des Unfallgegners zahlte ihr ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro. Das war der Geschädigten zu wenig. Insgesamt seien 2.800 Euro angemessen, so meinte sie und verlangte daher noch weitere 1300 Euro. Die Versicherung lehnte dies ab. Der gezahlte Betrag sei ausreichend.
Schmerzensgeld kommt Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor das die Klage der Geschädigten kam, da die Versicherung ihren Sitz in München hat, gab ihr zum Teil Recht. Das Gericht habe sich bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes am Ausmaß und der Schwere der durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzungen zu orientieren. Dabei komme dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Das Gericht habe dabei zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeld den Verletzten in die Lage versetzen solle, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde.
Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro angemessen
Aufgrund der erheblichen Dauer und Heftigkeit der unfallbedingten Schmerzen und der über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten halte das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro für angemessen. Dabei berücksichtige es auch, dass der Unfall nur fahrlässig verursacht wurde. Die Versicherung müsse daher noch 500 Euro bezahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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