15.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil21.04.2004

Zu den Folgen einer Alkoholfahrt für den Kasko­ver­si­che­rungs­schutzEin paar Bierchen zu viel

Zurückhaltung beim Alkoholgenuss muss oberste Pflicht eines jeden Kneipen­be­suchers sein. Jedenfalls dann, wenn er mit dem Auto unterwegs ist. Sonst können die Folgen einer Trunken­heitsfahrt fatal sein: Strafrechtliche Verurteilung, Führer­schei­n­entzug und in der Regel Verlust des Kaskoschutzes.

Zumindest letzteres erfuhr jetzt ein "Alkoholgenießer" vom Landgericht Coburg. Es wies seine Klage gegen den Kasko­ver­si­cherer auf Ersatz seiner Reparaturkosten von rund 24.500 € ab. Wer unter erheblichem Alkoholeinfluss einen Unfall verursache, handle grob fahrlässig. In einem solchen Fall dürfe er keine Hilfe von der Versicherung bei der Regulierung seines eigenen Schadens erwarten.

Es war ein feucht­fröh­licher Abend kurz vor Jahresende. Als er später in seinem teuren BMW Platz nahm, fühlte sich der Kläger gut, nahezu euphorisch. Aber nach wenigen Kilometern geschah das Unglück. Auf gerader Strecke geriet er mit seinem Wagen nach rechts von der Straße ab und prallte gegen ein Verkehrsschild. Die Unfallbilanz: Alkohol im Blut des Fahrers von ca. 1,6 Promille, Schaden an seinem Boliden von rund 24.500 €. Wenigstens diesen wollte er von seiner Kasko­ver­si­cherung ersetzt haben, sei er doch vor dem Aufprall einem Hund ausgewichen. Auch ein nüchterner Fahrer hätte nicht anders reagiert; der Alkohol habe daher keine Rolle gespielt.

Mit seinen Argumenten drang der Kläger weder bei dem beklagten Versicherer, noch beim Landgericht Coburg durch. Nach durchgeführter Beweisaufnahme wies es die Klage ab. Ab einem Bluta­l­ko­hol­gehalt von 1,1 Promille sei man absolut fahruntüchtig. Setze man sich in diesem Zustand trotzdem ans Steuer eines Autos, handle man grob fahrlässig. Komme es zudem zu einem Verkehrsunfall, werde der Alkoholeinfluss als Ursache hierfür vermutet. Und diese Vermutung habe der Versicherte nicht ausgeräumt: Keiner der Zeugen habe vor dem Unfall einen die Straße überquerenden Hund gesehen. Der Kläger müsse seinen Schaden daher selber tragen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.07.2004

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