Dokument-Nr. 1372
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Landgericht Coburg Urteil21.04.2004
Zu den Folgen einer Alkoholfahrt für den KaskoversicherungsschutzEin paar Bierchen zu viel
Zurückhaltung beim Alkoholgenuss muss oberste Pflicht eines jeden Kneipenbesuchers sein. Jedenfalls dann, wenn er mit dem Auto unterwegs ist. Sonst können die Folgen einer Trunkenheitsfahrt fatal sein: Strafrechtliche Verurteilung, Führerscheinentzug und in der Regel Verlust des Kaskoschutzes.
Zumindest letzteres erfuhr jetzt ein "Alkoholgenießer" vom Landgericht Coburg. Es wies seine Klage gegen den Kaskoversicherer auf Ersatz seiner Reparaturkosten von rund 24.500 € ab. Wer unter erheblichem Alkoholeinfluss einen Unfall verursache, handle grob fahrlässig. In einem solchen Fall dürfe er keine Hilfe von der Versicherung bei der Regulierung seines eigenen Schadens erwarten.
Es war ein feuchtfröhlicher Abend kurz vor Jahresende. Als er später in seinem teuren BMW Platz nahm, fühlte sich der Kläger gut, nahezu euphorisch. Aber nach wenigen Kilometern geschah das Unglück. Auf gerader Strecke geriet er mit seinem Wagen nach rechts von der Straße ab und prallte gegen ein Verkehrsschild. Die Unfallbilanz: Alkohol im Blut des Fahrers von ca. 1,6 Promille, Schaden an seinem Boliden von rund 24.500 €. Wenigstens diesen wollte er von seiner Kaskoversicherung ersetzt haben, sei er doch vor dem Aufprall einem Hund ausgewichen. Auch ein nüchterner Fahrer hätte nicht anders reagiert; der Alkohol habe daher keine Rolle gespielt.
Mit seinen Argumenten drang der Kläger weder bei dem beklagten Versicherer, noch beim Landgericht Coburg durch. Nach durchgeführter Beweisaufnahme wies es die Klage ab. Ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille sei man absolut fahruntüchtig. Setze man sich in diesem Zustand trotzdem ans Steuer eines Autos, handle man grob fahrlässig. Komme es zudem zu einem Verkehrsunfall, werde der Alkoholeinfluss als Ursache hierfür vermutet. Und diese Vermutung habe der Versicherte nicht ausgeräumt: Keiner der Zeugen habe vor dem Unfall einen die Straße überquerenden Hund gesehen. Der Kläger müsse seinen Schaden daher selber tragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2004
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.07.2004
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