21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil26.04.2016

Einzel- statt Gruppen­un­terricht stellt bei Sprachreisen einen Schadensersatz begründenden Reisemangel darAnspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht hingegen nicht

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer Sprachreise ein Sprachkurs als Einzel­un­terricht nicht vergleichbar mit einem Unterricht in kleinen Gruppen ist und daher ein Einzel­un­terricht einen Reisemangel darstellt, der zum Schadensersatz berechtigt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit besteht hingegen nicht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Köln buchte bei dem beklagten Sprach­rei­se­ver­an­stalter eine Sprachreise nach Fort Lauderdale in den Vereinigten Staaten von Amerika in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 4. Juni 2015. Der Gesamtpreis für Sprachkurs und Unterbringung betrug 2.469,75 Euro. Der Sprachkurs beinhaltete unter anderem auch einen vierwöchigen Kurs "Mini Business" mit jeweils 20 Lektionen pro Woche. Aufgrund mangelnder Teilneh­mer­zahlen kam die Business Minigruppe lediglich in der Woche vom 18. bis 22. Mai 2015 zustande. Für die übrige Zeit hatte der beklagte Sprach­rei­se­ver­an­stalter dem Kläger angeboten, den Kurs als Einzel­un­terricht durchzuführen. Der Einzel­un­terricht ist teurer als der gebuchte Sprachkurs in der Minigruppe. Der Einzel­un­terricht hätte am Nachmittag stattgefunden. Die Gruppenkurse fanden am Vormittag statt. Der Kläger lehnte den angebotenen Einzel­un­terricht ab und besuchte stattdessen einen Englischkurs "General English Extra", bei dem die Teilnehmerzahl bei durch­schnittlich 10 Personen lag mit insgesamt 24 Lektionen pro Woche.

Kläger macht Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend

Der Kläger war der Auffassung, dass der Reise­ver­an­stalter ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass der gebuchte Kurs nicht zustande kommt. Der angebotene Einzel­un­terricht sei mit einem Gruppen­un­terricht nicht vergleichbar. Da der Einzel­un­terricht nachmittags stattgefunden hätte, wäre der Kläger vom sozialen Leben der übrigen Mitstudenten isoliert gewesen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Neben der Differenz der Kursgebühren machte er Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend. Insgesamt verlangte der Kläger von dem Beklagten 1.407,29 Euro. Der Beklagte berief sich darauf, dass er nach der Formulierung im Katalog unter der Rubrik "Wichtiges und Wissenswertes" berechtigt gewesen sei, anstatt des geschuldeten Minigruppen Kurses einen gleichwertigen oder intensiveren Unterricht durchzuführen.

Kläger hat nicht mit Leistung­s­än­derung rechnen müssen

Da der Beklagte nicht zahlte, erhob der Kläger Klage. Das Amtsgericht München verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 370,46 Euro und wies die darüber hinausgehende Klage ab. Während des Zeitraums von drei Wochen, in dem nicht der geschuldete Sprachkurs stattfand und der Kläger am allgemeinen Englischkurs teilnahm, ist der Reisepreis nach Auffassung des Gerichts um den Betrag von 370,46 Euro zu mindern. Eine zwanzig­pro­zentige Minderung des anteiligen Reisepreises sei angemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass die von der Klagepartei gewünschten sozialen Kontakte nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung waren und zu dem ja gerade die Wahl des allgemeinen Englischkurs als Gruppenkurs möglich war, so das Gericht. Der angebotene Einzel­un­terricht möge zwar höher preisig und auch intensiv sein. Er sei zu dem vertraglich geschuldeten Unterricht in Minigruppen jedoch nicht gleichwertig. Lernen in der Gruppe sei erfahrungsgemäß etwas anderes, als ein Einzel­un­terricht, so das Gericht weiter. Die Regelung zur Teilnehmerzahl in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, wonach der Beklagte die geschuldete Leistung durch einen intensiveren Einzel­un­terricht hätte ersetzen dürfen, sei überraschend und somit nicht wirksamer Vertrags­be­standteil geworden. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Beklagte ein derart weitreichendes Recht zur Leistung­s­än­derung in seinem Katalog einräumt.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Das Gericht sprach dem Kläger allerdings keinen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu. Gerade unter Berück­sich­tigung des Urlaubszwecks sei der Urlaub nicht ganz oder teilweise vertan gewesen. Eine erhebliche Beein­träch­tigung wäre erst dann anzunehmen, wenn eine Minderungsquote von mehr als 50 % als angemessen anzusehen ist. Dies sei im Streitfall zu verneinen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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