Dokument-Nr. 23946
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Amtsgericht München Urteil26.04.2016
Einzel- statt Gruppenunterricht stellt bei Sprachreisen einen Schadensersatz begründenden Reisemangel darAnspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht hingegen nicht
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer Sprachreise ein Sprachkurs als Einzelunterricht nicht vergleichbar mit einem Unterricht in kleinen Gruppen ist und daher ein Einzelunterricht einen Reisemangel darstellt, der zum Schadensersatz berechtigt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit besteht hingegen nicht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Köln buchte bei dem beklagten Sprachreiseveranstalter eine Sprachreise nach Fort Lauderdale in den Vereinigten Staaten von Amerika in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 4. Juni 2015. Der Gesamtpreis für Sprachkurs und Unterbringung betrug 2.469,75 Euro. Der Sprachkurs beinhaltete unter anderem auch einen vierwöchigen Kurs "Mini Business" mit jeweils 20 Lektionen pro Woche. Aufgrund mangelnder Teilnehmerzahlen kam die Business Minigruppe lediglich in der Woche vom 18. bis 22. Mai 2015 zustande. Für die übrige Zeit hatte der beklagte Sprachreiseveranstalter dem Kläger angeboten, den Kurs als Einzelunterricht durchzuführen. Der Einzelunterricht ist teurer als der gebuchte Sprachkurs in der Minigruppe. Der Einzelunterricht hätte am Nachmittag stattgefunden. Die Gruppenkurse fanden am Vormittag statt. Der Kläger lehnte den angebotenen Einzelunterricht ab und besuchte stattdessen einen Englischkurs "General English Extra", bei dem die Teilnehmerzahl bei durchschnittlich 10 Personen lag mit insgesamt 24 Lektionen pro Woche.
Kläger macht Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend
Der Kläger war der Auffassung, dass der Reiseveranstalter ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass der gebuchte Kurs nicht zustande kommt. Der angebotene Einzelunterricht sei mit einem Gruppenunterricht nicht vergleichbar. Da der Einzelunterricht nachmittags stattgefunden hätte, wäre der Kläger vom sozialen Leben der übrigen Mitstudenten isoliert gewesen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Neben der Differenz der Kursgebühren machte er Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend. Insgesamt verlangte der Kläger von dem Beklagten 1.407,29 Euro. Der Beklagte berief sich darauf, dass er nach der Formulierung im Katalog unter der Rubrik "Wichtiges und Wissenswertes" berechtigt gewesen sei, anstatt des geschuldeten Minigruppen Kurses einen gleichwertigen oder intensiveren Unterricht durchzuführen.
Kläger hat nicht mit Leistungsänderung rechnen müssen
Da der Beklagte nicht zahlte, erhob der Kläger Klage. Das Amtsgericht München verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 370,46 Euro und wies die darüber hinausgehende Klage ab. Während des Zeitraums von drei Wochen, in dem nicht der geschuldete Sprachkurs stattfand und der Kläger am allgemeinen Englischkurs teilnahm, ist der Reisepreis nach Auffassung des Gerichts um den Betrag von 370,46 Euro zu mindern. Eine zwanzigprozentige Minderung des anteiligen Reisepreises sei angemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass die von der Klagepartei gewünschten sozialen Kontakte nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung waren und zu dem ja gerade die Wahl des allgemeinen Englischkurs als Gruppenkurs möglich war, so das Gericht. Der angebotene Einzelunterricht möge zwar höher preisig und auch intensiv sein. Er sei zu dem vertraglich geschuldeten Unterricht in Minigruppen jedoch nicht gleichwertig. Lernen in der Gruppe sei erfahrungsgemäß etwas anderes, als ein Einzelunterricht, so das Gericht weiter. Die Regelung zur Teilnehmerzahl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Beklagte die geschuldete Leistung durch einen intensiveren Einzelunterricht hätte ersetzen dürfen, sei überraschend und somit nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Beklagte ein derart weitreichendes Recht zur Leistungsänderung in seinem Katalog einräumt.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit
Das Gericht sprach dem Kläger allerdings keinen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu. Gerade unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks sei der Urlaub nicht ganz oder teilweise vertan gewesen. Eine erhebliche Beeinträchtigung wäre erst dann anzunehmen, wenn eine Minderungsquote von mehr als 50 % als angemessen anzusehen ist. Dies sei im Streitfall zu verneinen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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