21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil24.10.2017

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungs­ausfalls des digitalen Fernseh­kabel­anschlussesAusfall eines reinen Fernseh­kabel­anschlusses wirkt sich nicht signifikant auf materiale Grundlage der Lebenshaltung aus

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der vorübergehende Verlust eines Fernseh­kabel­anschlusses keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungs­ausfalls begründet. Das Gericht wies damit einen Antrag auf Zahlung von 1.600 Euro an Schadensersatz aufgrund des Nutzungs­ausfalls eines digitalen Fernseh­kabel­anschlusses ab.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich vertraglich zur Bereitstellung eines TV-Basis HD Kabel­an­schlusses verpflichtet. Seit dem 13. Februar 2017 war kein Fernsehempfang über die Beklagte mehr möglich. Die Beklagte nutzte das "OPAL-Netz" der Telekom, welches von dieser abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird.

Kläger verlangt Schadenersatz wegen Nutzungs­ausfalls

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte - entsprechend der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs zum Nutzungsausfall im Falle eines Inter­ne­t­an­schlusses - auch im Falle des allein streit­ge­gen­ständ­lichen Fernse­h­an­schlusses zur Zahlung von Schadenersatz wegen Nutzungs­ausfalls verpflichtet sei, welcher mit 50 Euro je Tag anzusetzen sei, bei 32 Tagen mithin mit insgesamt 1.600 Euro. Ein anderweitiger Fernsehempfang sei erst ab dem 17. März 2017 möglich gewesen.

Beklagte hält Fernse­h­an­schlusses für nicht vergleichbar mit Internet-Anschluss

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie von der Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Leistungen frei geworden sei. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch stehe dem Kläger nicht zu. Der streit­ge­gen­ständliche Fernse­h­an­schlusses sei mit einem Internet-Anschluss nicht vergleichbar. Der Kläger habe Fernseh­pro­gramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können. Die Ersatzpflicht des Schädigers entfalle, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatz­ge­genstand zur Verfügung stehe.

Amtsgericht verneint Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall

Das Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Nutzungsausfall. Entschädigung für Nutzungsausfall sei laut Gericht lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern ginge, deren ständige Verfügbarkeit für die eigen­wirt­schaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei. Anders als der Komplettausfall eines Inter­ne­t­an­schlusses wirke sich der Ausfall eines reinen Fernseh­ka­be­l­an­schlusses als solcher nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus, so das Gericht. Es handele sich beim Fernseh­ka­be­l­an­schluss um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommu­ni­ka­ti­o­ns­medium darstelle. Der streit­ge­gen­ständliche Fortfall des Fernsehempfangs während der Dauer von 32 Tagen stelle sich unter Berück­sich­tigung der Verkehr­s­auf­fassung nicht als wirtschaft­licher Schaden dar, sondern als reine Genuss­schmä­lerung und damit als nicht vermö­gens­recht­licher Schaden. Hinzutrete, dass der Fernsehempfang auch unter Berück­sich­tigung des Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses immer mehr an Bedeutung verliere im Hinblick auf die im Internet bereit­ge­haltenen Infor­ma­ti­o­ns­quellen. Zwar sei ein Fernsehempfang via Satellit nicht möglich gewesen. Nicht dargetan sei aber, dass kein terrestrischer Empfang möglich gewesen wäre. Selbst wenn man dies unterstellen würde, habe dem Kläger der Internetzugang zur Verfügung gestanden. Es sei gerichtsbekannt, dass über das Internet Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnisse hinreichend gestillt werden könnten, insbesondere ermögliche das Internet beispielsweise auch über Livestreams den Konsum einer Vielzahl von Programmen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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