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- Schadensersatz bei Internetausfall: Mehrwöchiger Ausfall des Internetanschlusses begründet Anspruch auf SchadensersatzBundesgerichtshof, Urteil24.01.2013, III ZR 98/12
- Smartphonebesitzer steht bei Nutzungsausfall wegen Defekt keine Ausfallentschädigung zuLandgericht Hagen, Urteil09.02.2017, 7 S 70/16
Amtsgericht München Urteil24.10.2017
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls des digitalen FernsehkabelanschlussesAusfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses wirkt sich nicht signifikant auf materiale Grundlage der Lebenshaltung aus
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der vorübergehende Verlust eines Fernsehkabelanschlusses keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls begründet. Das Gericht wies damit einen Antrag auf Zahlung von 1.600 Euro an Schadensersatz aufgrund des Nutzungsausfalls eines digitalen Fernsehkabelanschlusses ab.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich vertraglich zur Bereitstellung eines TV-Basis HD Kabelanschlusses verpflichtet. Seit dem 13. Februar 2017 war kein Fernsehempfang über die Beklagte mehr möglich. Die Beklagte nutzte das "OPAL-Netz" der Telekom, welches von dieser abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird.
Kläger verlangt Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nutzungsausfall im Falle eines Internetanschlusses - auch im Falle des allein streitgegenständlichen Fernsehanschlusses zur Zahlung von Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls verpflichtet sei, welcher mit 50 Euro je Tag anzusetzen sei, bei 32 Tagen mithin mit insgesamt 1.600 Euro. Ein anderweitiger Fernsehempfang sei erst ab dem 17. März 2017 möglich gewesen.
Beklagte hält Fernsehanschlusses für nicht vergleichbar mit Internet-Anschluss
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie von der Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Leistungen frei geworden sei. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der streitgegenständliche Fernsehanschlusses sei mit einem Internet-Anschluss nicht vergleichbar. Der Kläger habe Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können. Die Ersatzpflicht des Schädigers entfalle, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung stehe.
Amtsgericht verneint Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall
Das Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Nutzungsausfall. Entschädigung für Nutzungsausfall sei laut Gericht lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern ginge, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei. Anders als der Komplettausfall eines Internetanschlusses wirke sich der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses als solcher nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus, so das Gericht. Es handele sich beim Fernsehkabelanschluss um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstelle. Der streitgegenständliche Fortfall des Fernsehempfangs während der Dauer von 32 Tagen stelle sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als reine Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Hinzutrete, dass der Fernsehempfang auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses immer mehr an Bedeutung verliere im Hinblick auf die im Internet bereitgehaltenen Informationsquellen. Zwar sei ein Fernsehempfang via Satellit nicht möglich gewesen. Nicht dargetan sei aber, dass kein terrestrischer Empfang möglich gewesen wäre. Selbst wenn man dies unterstellen würde, habe dem Kläger der Internetzugang zur Verfügung gestanden. Es sei gerichtsbekannt, dass über das Internet Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden könnten, insbesondere ermögliche das Internet beispielsweise auch über Livestreams den Konsum einer Vielzahl von Programmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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