15.11.2024
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Dokument-Nr. 10991

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Amtsgericht München Urteil29.04.2010

Vermö­gens­ver­walterin eines Wohnungs­ei­gen­tümers hat keinen Anspruch auf Provision bei MaklertätigkeitKein Provi­si­ons­an­spruch für Wohnungs­ver­mit­telung, sofern Makler gleichzeitiger Eigentümer der Wohnung ist

Wird die Vermö­gens­ver­walterin eines Wohnungs­ei­gen­tümers bei der Vermittlung der Wohnung für das Maklerbüro tätig, ist ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision ausgeschlossen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall schaltete ein Maklerbüro ein Inserat, in dem es eine 2-Zimmer-Wohnung in München anbot. Auf Grund des Inserates meldete sich eine Interessentin, der seitens des Maklerbüros eine Ansprech­partnerin genannt wurde. Diese führte im März 2008 dann mit der Wohnungs­su­chenden eine Besichtigung der Wohnung durch. Sie übergab ihr auch sämtliche Informationen zu der Wohnung, nahm eine Selbstauskunft entgegen und versprach eine Reservierung der Wohnung.

Mieterin hält Provi­si­ons­zahlung an Vermö­gens­ver­walterin des Wohnungs­ei­gen­tümers für unzulässig

Im Anschluss kam es auch zu dem Abschluss eines Mietvertrages und die neue Mieterin bezahlte 2.667 Euro Provision an das Immobilienbüro. Als sie jedoch erfuhr, dass ihre Ansprech­partnerin die Vermö­gens­ver­walterin des Wohnungs­ei­gen­tümers war, verlangte sie die Provision zurück. Schließlich verbiete das Gesetz, dass der Eigentümer für die Vermittlung seiner Wohnung Geld verlange. Dies müsse auch für seine Vermö­gens­ver­walterin gelten.

Maklerbüro verweigert Rückzahlung der Provision

Das Maklerbüro weigerte sich jedoch zu zahlen. Erstens komme das Gesetz hier nicht zur Anwendung. Außerdem sei die Vermö­gens­ver­walterin bei der eigentlichen Unterzeichnung des Mietvertrages und der Wohnungs­übergabe im Urlaub und damit für das Büro gar nicht tätig gewesen. Man habe die betreffende Dame auch nur um Hilfe gebeten, da man von dem Eigentümer mit der Vermittlung von 34 Wohnungen beauftragt worden war und dies zeitlich nicht geschafft hätte. Deshalb habe die Vermö­gens­ver­walterin das Büro unterstützt.

AG München: Mieterin hat Rückzah­lungs­an­spruch auf zu Unrecht gezahlte Provision

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Mieterin jedoch Recht. Die Klägerin habe einen Rückzah­lungs­an­spruch, da sie die Maklerprovision zu Unrecht bezahlt habe. § 2 Absatz 2 Nr. 2 Wohnungs­ver­mitt­lungs­gesetz schließe einen Provi­si­ons­an­spruch dann aus, wenn der Makler einen Mietvertrag über eine Wohnung vermittle, deren Eigentümer er sei. Hintergrund dieses Gesetzes sei es, Wohnungs­su­chende vor ungerecht­fer­tigten wirtschaft­lichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuch­lichen Vertrags­ge­stal­tungen oder unlauteren Geschäfts­me­thoden für sie ergäben. Außerdem soll die Markt­trans­parenz verhindern, dass Wohnungs­ver­mittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermitt­ler­tä­tigkeit gar nicht vorliege. Deshalb habe der Gesetzgeber gewisse Konstellationen geregelt, die typischerweise einen Inter­es­sen­konflikt in sich tragen, wie eben die Vermittlung der eigenen Wohnung.

Vermö­gens­ver­walterin übernahm entscheidende Makler­tä­tig­keiten

Dieser typische Konflikt trete auch hier zu Tage. Als Vermö­gens­ver­walterin des Eigentümers sei dieser daran gelegen, die Wohnung zügig und unproblematisch zu einer möglichst hohen Miete zu vermitteln. Da das Maklerbüro sich ihrer Dienste bedient habe, müsse es sich auch dieses Eigeninteresse zurechnen lassen. Daran ändere auch nichts, dass die Vermö­gens­ver­walterin bei der eigentlichen Unterzeichnung des Mietvertrages und der Wohnungs­übergabe in Urlaub gewesen sei. Sie habe jedenfalls die wesentlichen Informationen zum Wohnobjekt weitergegeben und die Wohnungs­be­sich­tigung durchgeführt. Damit habe sie entscheidende Makler­tä­tig­keiten vorgenommen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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