Im konkreten Fall bestand die Besonderheit, daß als Vermieter und als Makler zwei GmbHs auftraten, die formal völlig selbständig waren und von denen keine an der anderen beteiligt war. Beide hatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils eigene Geschäftsführer. Damit lag nach dem Wortlaut des Gesetzes eigentlich noch kein Fall vor, der ein Provisionsverbot nach sich gezogen hätte.
Andererseits aber waren Vermieter- und Maklergesellschaft zumindest mittelbar miteinander verknüpft. Zum einen war an beiden GmbHs ein und derselbe Geschäftsmann als Gesellschafter beteiligt, bei der Makler-GmbH zu 25 %, bei der Vermieter-GmbH sogar zu 100 %. Darüber hinaus bekleidete der gleiche Gesellschafter bei beiden GmbHs das einflußreiche Amt des Prokuristen, besaß also für beide Unternehmen Handlungsvollmacht.
Bei dieser Sachlage, so das Landgericht Nürnberg-Fürth, liegt eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Vermieter- und der Makler-GmbH vor, daß § 2 WoVermG zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinne nach eingreift.
Infolgedessen hätte die Makler-Gesellschaft von vornherein keine Provision verlangen dürfen. Folgerichtig muß sie die bereits erhaltene Vermittlungsgebühr an die Mieter zurückzahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg