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Dokument-Nr. 2974

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil29.11.1995

Keine Maklerprovision bei wirtschaft­licher Verflechtung des Maklers mit dem Vermieter der Wohnung

Ein Makler darf für die Vermittlung eines Wohnungs-Mietvertrages keine Provision verlangen, wenn er selbst Eigentümer oder Verwalter der Wohnung ist. Das gleiche gilt, wenn zwischen Makler und Vermieter eine rechtliche oder wirtschaftliche Verflechtung besteht, die einen Inter­es­sen­konflikt befürchten läßt. Eine solche Verflechtung liegt schon dann vor, wenn auf Vermieter- und Maklerseite zwei Gesellschaften auftreten, die zwar formal selbständig sind, an denen aber ein und derselbe Gesellschafter maßgeblich beteiligt ist.

Mit dieser Begründung gab das Landgericht Nürnberg-Fürth einer Klage von Mietern statt, die nach Bezug ihrer Wohnung die bereits entrichtete Maklergebühr zurückforderten. Die Richter verurteilten das Makler­un­ter­nehmen, die gesamte Vermitt­lungs­pro­vision in Höhe von 2.047 DM zuzüglich Zinsen an die Mieter zurückzuzahlen.

Im konkreten Fall bestand die Besonderheit, daß als Vermieter und als Makler zwei GmbHs auftraten, die formal völlig selbständig waren und von denen keine an der anderen beteiligt war. Beide hatten zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses jeweils eigene Geschäftsführer. Damit lag nach dem Wortlaut des Gesetzes eigentlich noch kein Fall vor, der ein Provi­si­ons­verbot nach sich gezogen hätte.

Andererseits aber waren Vermieter- und Makler­ge­sell­schaft zumindest mittelbar miteinander verknüpft. Zum einen war an beiden GmbHs ein und derselbe Geschäftsmann als Gesellschafter beteiligt, bei der Makler-GmbH zu 25 %, bei der Vermieter-GmbH sogar zu 100 %. Darüber hinaus bekleidete der gleiche Gesellschafter bei beiden GmbHs das einflußreiche Amt des Prokuristen, besaß also für beide Unternehmen Handlungs­vollmacht.

Bei dieser Sachlage, so das Landgericht Nürnberg-Fürth, liegt eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Vermieter- und der Makler-GmbH vor, daß § 2 WoVermG zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinne nach eingreift.

Infolgedessen hätte die Makler-Gesellschaft von vornherein keine Provision verlangen dürfen. Folgerichtig muß sie die bereits erhaltene Vermitt­lungs­gebühr an die Mieter zurückzahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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