Dokument-Nr. 2974
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil29.11.1995
Keine Maklerprovision bei wirtschaftlicher Verflechtung des Maklers mit dem Vermieter der Wohnung
Ein Makler darf für die Vermittlung eines Wohnungs-Mietvertrages keine Provision verlangen, wenn er selbst Eigentümer oder Verwalter der Wohnung ist. Das gleiche gilt, wenn zwischen Makler und Vermieter eine rechtliche oder wirtschaftliche Verflechtung besteht, die einen Interessenkonflikt befürchten läßt. Eine solche Verflechtung liegt schon dann vor, wenn auf Vermieter- und Maklerseite zwei Gesellschaften auftreten, die zwar formal selbständig sind, an denen aber ein und derselbe Gesellschafter maßgeblich beteiligt ist.
Mit dieser Begründung gab das Landgericht Nürnberg-Fürth einer Klage von Mietern statt, die nach Bezug ihrer Wohnung die bereits entrichtete Maklergebühr zurückforderten. Die Richter verurteilten das Maklerunternehmen, die gesamte Vermittlungsprovision in Höhe von 2.047 DM zuzüglich Zinsen an die Mieter zurückzuzahlen.
Im konkreten Fall bestand die Besonderheit, daß als Vermieter und als Makler zwei GmbHs auftraten, die formal völlig selbständig waren und von denen keine an der anderen beteiligt war. Beide hatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils eigene Geschäftsführer. Damit lag nach dem Wortlaut des Gesetzes eigentlich noch kein Fall vor, der ein Provisionsverbot nach sich gezogen hätte.
Andererseits aber waren Vermieter- und Maklergesellschaft zumindest mittelbar miteinander verknüpft. Zum einen war an beiden GmbHs ein und derselbe Geschäftsmann als Gesellschafter beteiligt, bei der Makler-GmbH zu 25 %, bei der Vermieter-GmbH sogar zu 100 %. Darüber hinaus bekleidete der gleiche Gesellschafter bei beiden GmbHs das einflußreiche Amt des Prokuristen, besaß also für beide Unternehmen Handlungsvollmacht.
Bei dieser Sachlage, so das Landgericht Nürnberg-Fürth, liegt eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Vermieter- und der Makler-GmbH vor, daß § 2 WoVermG zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinne nach eingreift.
Infolgedessen hätte die Makler-Gesellschaft von vornherein keine Provision verlangen dürfen. Folgerichtig muß sie die bereits erhaltene Vermittlungsgebühr an die Mieter zurückzahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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