23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil04.07.2013

Privat­ver­si­cherte müssen Arztrechnungen vor Einreichung bei der Versicherung auf Richtigkeit prüfenRechnung muss auf Plausibilität geprüft und Versicherung auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden

Der Inhaber einer privaten Kranken­ver­si­cherung ist verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichende Rechnung danach zu überprüfen, ob tatsächlich die vorgenommene Behandlung darin abgerechnet ist. Hat er auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des Arztes Behandlungen abgerechnet sind, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung die Erstattungs­leistungen dafür von ihm zurückverlangen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt eine privat versicherte Münchnerin im Jahr 2003 eine Biore­so­nanz­therapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Natur­heil­ver­fahren in der Innenstadt von München. In der Rechnung wurden vom Arzt u.a. eine "Akkupunk­tur­be­handlung" und eine "Infil­tra­ti­o­ns­be­handlung" abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privat­ver­si­cherung ein. Die Behandlungskosten wurden der Patientin von ihrer Kranken­ver­si­cherung erstattet. Nachdem die Kranken­ver­si­cherung im April 2012 davon Kenntnis erlangt hat, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstat­tungs­betrag von der Patientin zurück.

Versi­che­rungs­nehmerin verweigert Rückzahlung

Die Versi­che­rungs­nehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, da sie nicht bemerkt habe, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akkupunk­tur­be­handlung oder eine Biore­so­nanz­therapie durchgeführt wurde.

Für Versi­che­rungs­nehmer besteht neben­ver­tragliche Pflicht zur Überprüfung eingereichter Rechnung

Die zuständige Richterin gab nun der Versicherung Recht. Die Patientin muss den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen und bleibt auf den Kosten der Biore­so­nanz­therapie sitzen. Für den Versicherungsnehmer einer privaten Kranken­ver­si­cherung besteht zumindest die neben­ver­tragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Rechnung ist auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muss auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden. Dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen ist es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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