18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 8391

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Landgericht Münster Urteil17.11.2008

Private Kranken­ver­si­cherung muss Kosten für Behandlung beim Heilpraktiker übernehmenBehand­lungs­methode muss aus natur­heil­kund­licher Sicht anerkannt sein

Sofern bei einem Patienten eine medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung durch einen Heilpraktiker vorliegt, müssen diese Kosten von der privaten Kranken­ver­si­cherung übernommen werden. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall litt eine Privatpatientin unter starker Neurodermitis mit Rötungen und Schwellungen der Gesichtspartie um beide Augen mit starkem Juckreiz. Daraufhin wurden ihr schul­me­di­zinisch diverse Antibiotika, Kortison, Salben und Tabletten verschrieben, die jedoch keine Besserung bewirkten. Auch eine Behandlung in der Hautklinik der Uniklinik blieb erfolglos. Die Patientin wandte sich an eine Heilpraktikerin, deren Orthomolekular-Therapie bzw. Colon-Hydro-Therapie eine Besserung des Zustandes herbeiführte.

Heilprak­ti­ke­r­ab­rech­nungen sollten zu 60 % erstat­tungsfähig sein

Da in den Bedingungen der Kranken­zu­satz­ver­si­cherung festgelegt war, dass auch Aufwendungen für Heilbe­hand­lungen durch Heilpraktiker zu 60 % erstat­tungsfähig seien, reichte die Patientin die Rechnung entsprechend ein.

Versicherung lehnt Kostenübernahme ab

Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die Behandlung nicht medizinisch notwendig und wissen­schaftlich unbegründet gewesen sei. Das Landgericht sah dies anders und sprach der Klägerin die Kosten für die Behandlung zu.

Natur­heil­kun­de­ver­fahren in der Regel nicht wissen­schaftlich begründet

Es läge bei Natur­heil­kun­de­ver­fahren in der Natur der Sache, dass die Verfahren nicht wissen­schaftlich begründet seien, da es sich gerade nicht um schul­me­di­zi­nische Behandlungen handle, die auf wissen­schaft­lichen Erkenntnissen beruhen. Entscheidend sei vielmehr, ob aus natur­heil­kund­licher Sicht die gewählte Behand­lungs­methode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen sei.

Koste­n­er­stattung gerechtfertigt, da Schulmedizin nicht helfen konnte

Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen eines Sachver­ständigen sei die medizinische Notwendigkeit der Behandlung zu bejahen. Eine behand­lungs­be­dürftige Neurodermitis habe eindeutig vorgelegen. Da die Schulmedizin zur erfolgreichen Behandlung der Klägerin nicht imstande gewesen sei, könne die Klägerin die unstreitig angefallenen Behand­lungs­kosten zu 60 % erstattet verlangen.

Quelle: ra-online (kg)

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