18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Amtsgericht München Urteil13.02.2013

Ausübung der Heilkunde nur mit Niederlassung zulässigKranken­ver­si­cherung muss bei nicht ordnungsgemäß angemeldeter Tätigkeit der Heilpraktikerin keine Koste­n­er­stattung leisten

Für die Ausübung der Heilkunde ist eine Niederlassung erforderlich. Die gelegentliche Nutzung des Behand­lungs­raumes eines Dritten nach Absprache genügt dafür nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich eine Münchnerin zwischen Mai 2009 und Februar 2010 immer wieder von einer Heilpraktikerin behandeln und erhielt die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 1.856 Euro von ihrer Kranken­ver­si­cherung ersetzt.

Versicherung verlangt erstattet Kosten wegen nicht angemeldeter Ausübung des Heilprak­ti­ker­berufes zurück

Als die Versicherung vom Landratsamt München erfuhr, dass die Heilpraktikerin an ihrer Postadresse die Ausübung des Heilprak­ti­ker­berufes nicht angemeldet hatte, verlangte sie die gezahlten Beträge von ihrer Versi­che­rungs­nehmerin zurück. Die Heilpraktikerin verstoße gegen das Heilprak­ti­ker­gesetz und könne daher Leistungen nicht verlangen.

Heilprak­ti­ker­gesetz verbietet Ausübung der Heilkunde im Umherziehen

Die Versicherte weigerte sich zu zahlen. Die Kranken­ver­si­cherung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht. Die Heilpraktikerin habe keine Niederlassung unterhalten. Eine solche sei jedoch erforderlich, da das Heilprak­ti­ker­gesetz eine Ausübung der Heilkunde im Umherziehen verbiete. Der Heilpraktikerin sei lediglich nach vorheriger Vereinbarung ein Behandlungsraum zur Verfügung gestellt worden, der auch von Dritten genutzt wurde. Es sei kein Praxisschild angebracht gewesen. Aus diesem Grund habe sie auch bei den Abrechnungen ihre Privatanschrift angegeben. Da sie ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, hätte sie keinen Anspruch auf Vergütung und die Versicherung müsse keine Kostenerstattung leisten.

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilprak­ti­ker­gesetz)

Erläuterungen

§ 1

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. § 3 Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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