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- Reiserücktrittsversicherung: Anspruch auf Versicherungsleistung besteht nur bei unerwartet schwerer ErkrankungAmtsgericht München, Urteil09.04.2010, 242 C 29669/09
- Reiserücktrittsversicherung: Nasenbeinbruch in der Regel kein Grund für sofortige ReisestornierungAmtsgericht München, Urteil11.09.2008, 275 C 9001/08
Amtsgericht München Urteil01.07.2010
Reiserücktrittsversicherung: Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist nicht versichertBei Grunderkrankung muss Reise frühzeitig storniert werden
Nicht oder nicht alle Kosten eines Reiserücktritts müssen von der Versicherung bezahlt werden. Es herrscht oftmals die Vorstellung, dass jede Krankheit, die eine Reise unmöglich macht, die Versicherung verpflichte, die Stornokosten zu bezahlen. Dies ist aber nicht der Fall. Es muss sich zum einen um eine unerwartete schwere Krankheit handeln und zum anderen muss der Reisende auch zum frühest möglichen Zeitpunkt stornieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehemann im Januar 2007 für sich und seine Ehefrau eine 10-tägige Reise nach Moskau, die im Mai angetreten werden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war neun Tage stationär in einer Klinik.
Reisender verlangt angefallene Stornokosten von Reiserücktrittsversicherung erstattet
Am Tag des geplanten Reiseantritts erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete darauf hin Stornokosten und zwar in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises. Diese Kosten verlangte der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet.
Versicherung hält Unterlassen der Stornierung für grob fahrlässig
Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Schließlich habe er gewusst, so die Versicherung, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der Stornierung sei daher grob fahrlässig.
Reisender klagt vor dem Amtsgericht München auf Kostenerstattung
Das wollte der Versicherte nicht akzeptieren. Es sei schließlich nicht vorhersehbar gewesen, dass und wann erneut ein Anfall ausbrechen würde. Er sei Anfang März 2007 als arbeits- und reisefähig aus der Klinik entlassen worden. Wenn man den Argumenten der Versicherung folgen würde, könnte er überhaupt keine Reisen mehr unternehmen. Schließlich klagte er vor dem Amtsgericht München die noch nicht erstatteten 1.617 Euro ein.
Kläger wurde Heilung der Erkrankung seitens der Ärzten nicht bestätigt
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Kläger habe im Februar 2007 einen schwerwiegenden epileptischen Anfall erlitten, welcher einen 9-tägigen Krankenhausaufenthalt mit sich gebracht habe. Daher sei ihm bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leide, bei der es zu weiteren Anfällen kommen könne, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Dass der Kläger als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbestehe. Eine Heilung von dieser Erkrankung sei dem Kläger von den Ärzten gerade nicht bestätigt worden.
Versicherter muss gemäß der Versicherungsbedingungen Stornokosten möglichst gering halten
Der Kläger hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt stornieren müssen. Nach den Versicherungsbedingungen habe er nämlich die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Dies lag aber gerade nicht vor. Der Kläger habe gewusst, dass die Grunderkrankung gerade nicht geheilt war, auch wenn akut er keinen Anfall hatte. Er wusste, dass die Durchführung der Reise möglich sein, aber auch scheitern könnte. Diese Unsicherheit habe nicht die Versicherung und damit die Gemeinschaft der Versicherten zu tragen, sondern der Versicherungsnehmer, der auf die Möglichkeit zu reisen hoffe. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung sei nicht versichert. Soweit der Kläger meine, er könne dann keine Reisen mehr unternehmen, da immer die Möglichkeit eines neuen Anfalls bestehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er durchaus reisen könne, dass Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls aber selbst zu tragen habe.
Exkurs:
Vor dem Amtsgericht München kommt es immer wieder zu Klagen, weil nicht oder nicht alle Kosten eines Reiserücktritts von der Versicherung bezahlt werden. Es herrscht oftmals die Vorstellung, dass jede Krankheit, die eine Reise unmöglich macht, die Versicherung verpflichte, die Stornokosten zu bezahlen. Dies ist aber nicht der Fall. Es muss sich zum einen um eine unerwartete schwere Krankheit handeln und der Reisende muss auch zum frühest möglichen Zeitpunkt stornieren. Das mag hart klingen, man muss dabei aber berücksichtigen, dass die Versichertengemeinschaft die Kosten des Reiserücktritts mitzutragen hat. Ihr gegenüber hat der einzelne Versicherte die Verpflichtung, die Kosten gering zu halten. Etwaige Hoffnungen, „es wird schon gut gehen“, dürfen nicht zu Lasten der übrigen Versicherten gehen. Reisen kann man natürlich weiterhin, aber das Risiko, eine Reise nicht antreten zu können, muss man dann selber tragen. Es lohnt sich auch, die Versicherungsbedingungen genau anzuschauen. Manche Versicherungen bieten Tarife an, die auch das Risiko versichern, dass eine bereits bekannte Krankheit ausbricht. Hier muss man dann meist einen höheren Versicherungsbetrag bezahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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