Dokument-Nr. 11906
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- Keine Reisepreisminderung wegen All-Inklusiv-Armband: Nicht jede Unannehmlichkeit ist als Reisemangel zu bewertenAmtsgericht München, Urteil10.09.2009, 222 C 13094/09
- FKK-Urlauber im Hotel können ein Reisemangel seinOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil20.03.2003, 16 U 143/02
- Reisemangel: Kabinenrauchverbot auf Kreuzfahrtschiff als ReiserücktrittsgrundOberlandesgericht Rostock, Urteil21.10.2008, 1 U 183/08
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Amtsgericht München Urteil10.06.2010
"Hitler-Gruß" – Geschmackloser Scherz führt zu ReisepreisminderungMinderung des Reisepreises wegen Hitlergruß-Sketch der Hotelanimateure gerechtfertigt
Wird einem Gast das Gefühl vermittelt, nicht willkommen zu sein, kann dies einen Reisemangel darstellen. Die Entfernung der Auflage einer Sonnenliege, die gerade nicht genutzt wird, ist allerdings kein Mangel. Dies hat das Amtsgericht München entschieden
Im vorliegenden Fall hat der spätere Kläger 2009 eine 7-tägige Pauschalreise nach Sharm-El-Sheik in Ägypten zum Reisepreis von 689 Euro gebucht. Reisezeit war Mitte September.
Hotel gab Auflage der Sonnenliege einem anderen Urlauber
Während seines Aufenthalts wurde von einer Sonnenliege, die er normalerweise benutzte, die Auflage weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Urlauber nicht auf der Liege gelegen. Die Auflage gehörte dem Hotel. Erst nach einer 30-minütigen Diskussion bekam er die Auflage zurück.
Nachahmung des Grußes der Deutschen (hier: Hitlergruß) geschmacklos
2 Tage vor der Rückreise wurden am Abend auf einer Bühne Sketche aufgeführt. Bei einem Sketch sollten die unterschiedlichen Arten des Grüßens durch die verschiedenen Völker imitiert werden. Als der Gruß der Deutschen demonstriert werden sollte, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu. Beim Vorbeigehen erhoben sie den linken Arm und brüllten laut "Heil".
Urlauber verlangt Minderung des Reisepreises
Als der Reisende wieder zuhause war, verlangte er von dem Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises und zwar 10 % des Gesamtreisepreises für das Entfernen der Auflage und 25 % Nachlass vom Gesamtreisepreis für die Unannehmlichkeiten durch den Sketch. Außerdem war er der Meinung, ihm stünde auch ein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsgesetz von mindestens 500 Euro zu. Das Reiseunternehmen zahlte allerdings nicht, da es die Vorfälle nicht als Mangel ansah.
AG gibt im Hinblick auf Sketch Kläger Recht
Im Hinblick auf den Sketch liege ein Reisemangel vor. Dieser Vorfall gehe auch über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei nach dem Sketch eine allgemeine Stille im Zuschauerraum entstanden. Der Urlauber und seine Begleiterin hätten sich unwohl gefühlt. Wesentliches Element eines Urlaubs sei, dass man sich als Gast wohlfühle und gastfreundlich behandelt werde. Hier sei aber der Eindruck entstanden, als Deutscher nicht willkommen zu sein. Dies beeinträchtige die Reise. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass diese nur zeitweilig beeinträchtigt gewesen sei. Der Sketch habe am vorletzten Tag stattgefunden. Der Kläger sei damit für zwei Tage und zwar in Höhe von 20 Prozent pro Tag zu entschädigen. Er bekomme daher 34,45 Euro Reisepreisminderung.
Geschmackloser Sketch begründet kein Schadensersatzanspruch
Ein Schadenersatzanspruch stünde ihm allerdings nicht zu. Der verunglückte Sketch sei nicht so gravierend, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die gesamte Urlaubszeit nutzlos vertan wurde. Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege nicht vor. Eine Diskriminierung erfordere eine Herabsetzung von gewisser Intensität. Ein geschmackloser Scherz reiche dafür nicht aus.
Wegnahme der Sonnenliegenauflage begründet ebenfalls keine Minderung
Auch der Vorfall mit der Sonnenliegenauflage führe zu keiner weiteren Minderung. Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutze, indem er darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zur Verfügung zu stellen. Die Auflage gehöre schließlich auch dem Hotel. Soweit der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage zu einer 30-minütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen, dass eine Diskussion mindestens 2 Personen erfordere. Mehr als 34,35 € stehen ihm daher nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2011
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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