23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil23.03.2017

Hinweis auf höheres Entgelt nach Vertrags­ab­schluss ist als Angebot für neuen Vertrag oder Möglichkeit zur Auflösung des alten Vertrags anzusehenVerlangen eines höheren Entgelts rechtlich nur durch neuen Vertrags­ab­schluss zwischen den Parteien möglich

Verlangt ein Personal-Trainer nach Vertragsschluss ein höheres Entgelt, ist dies in der Regel ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder auf Aufhebung des alten Vertrages. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Streitfalls schloss am 18. April 2013 mit dem Kläger, der als Inhaber einer Sportfirma in München "Personal Training" anbietet, einen Trainings­vertrag für die Zeit vom 22. April 2013 bis 22. Oktober 2013. Vereinbart wurde für den Beklagten und seine Freundin die Durchführung von zwei Trainings­ein­heiten wöchentlich zu je 45 Minuten. Je Trainings­einheit wurde eine Vergütung von 80 Euro vereinbart.

Sachverhalt

Am 19. April 2013 morgens richtete der Kläger eine E-Mail an die Lebensgefährtin des Beklagten, in der er ihr unter anderem Folgendes mitteilte:

"[...] Dann muss ich gestehen dass mir gestern beim Beratungs­ge­spräch ein kleiner Fehler unterlaufen ist. Bei 2 trainierenden Sportlern kommt die MwSt. bei Stadtsport München zzgl. zum Stundensatz von 80 Euro. Sollte das ein Kriterium sein, das Personal Training nochmals zu überdenken, können wir gerne nochmals kurz telefonieren heute. [...]"

Mittags antwortete die Lebensgefährtin des Beklagten ebenfalls per E-Mail. Auszugsweise lautet die Mail:

"[...] Ich bin ehrlich, dieser 2. Fehler macht mich nicht gerade glücklich. Von daher werde ich noch einige Paral­le­l­an­gebote einholen [...]

Also mit diesen Erhöhungsraten lassen wir das besser. Tut mir leid. Für deine Auslagen gestern komme ich natürlich auf! Schreib mir bitte eine Rechnung. [...]"

Trainer stellt Trainings­ein­heiten für Vertrags­zeitraum in Rechnung

Die vereinbarten Trainings­ein­heiten nahmen der Beklagte bzw. seine Freundin trotz eines entsprechenden Angebots des Klägers schließlich nicht wahr. Der Kläger stellte dem Beklagten die gesamten Trainings­ein­heiten für den Vertrags­zeitraum, zuzüglich Mahngebühren in Rechnung, insgesamt 4.250 Euro. Der Beklagte zahlte nicht. Der Trainer erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht verneint Anspruch auf Zahlung der Trainings­ver­gütung

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Der Kläger habe keinen Anspruch, insbesondere keinen vertraglichen Anspruch, gegen den Beklagten auf Zahlung der Trainings­ver­gütung, da der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wurde. Die E-Mail des Klägers sei aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Lebensgefährtin des Beklagten auszulegen. Danach sei die E-Mail zunächst so zu verstehen, dass der Kläger mehr als die zunächst vereinbarten 80 Euro pro Trainings­einheit, nämlich 95,20 Euro (80 x 1,19) verlangen wollte. Dies sei rechtlich nur durch einen neuen Vertrag zwischen den Parteien möglich, weil sich der Kläger bereits zur Erbringung der Trainings­ein­heiten zu einer Vergütung von 80 Euro verpflichtet habe. Der Kläger biete also dem Beklagten einerseits eine Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe an. Gleichzeitig bringe er aber auch klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag insgesamt zur Disposition stelle, da er anbot "das Personal Training nochmals zu überdenken". Er biete damit an, den Vertrag insgesamt aufzuheben.

Wunsch nach Vertrags­auf­hebung wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht

Insgesamt könne die E-Mail aus dem maßgeblichen objektiven Empfän­ger­ho­rizont nur so verstanden werden, dass der Kläger seine Leistung nur gegen die erhöhte Vergütung von 95,20 Euro pro Einheit erbringen wolle und daher - folgerichtig - gleichzeitig anbiete, den Vertrag insgesamt aufzuheben, falls der Beklagte hiermit nicht einverstanden sei. Er stelle den Beklagten vor die Wahl: Höhere Vergütung oder Vertrags­auf­hebung. Dieses Angebot auf Vertrags­auf­hebung habe der Beklagte durch seine Lebensgefährtin per E-Mail angenommen. Sie bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sie nicht bereit sei die erhöhte Vergütung zu bezahlen und sich für die Vertrags­auf­hebung entscheide, indem sie schreibt: "Mit den Erhöhungsraten lassen wir das besser".

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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