Die in Köln lebende 47-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte am 21. Dezember 2015 für sich, ihren 51-jährigen Ehemann und den 19-jährigen Sohn eine Reise nach Ägypten für den Zeitraum 23. bis 30. Dezember 2015 zum Gesamtreisepreis von 1.837 Euro im Reisebüro gebucht. Ihnen wurde jedoch der Abflug wegen unzureichender Ausweisdokumente verwehrt. Sie verbrachten die Feiertage zuhause.
Die Einreise nach Ägypten für deutsche Staatsangehörige war und ist nur mit Reisepass, vorläufigem Reisepass oder einem Personalausweis möglich, wobei in letztgenanntem Fall eine spezielle Einreisekarte ausgestellt wird, für die ein Passfoto mitgebracht werden muss. Nicht ausreichend ist ein vorläufiger Personalausweis. Ausweisdokumente müssen sechs Monate über die Reise hinaus gültig sein.
Die Klägerin behauptet, bei der Buchung ihren nur noch bis 25. Mai 2016 gültigen Personalausweis vorgelegt zu haben. Der Ehemann der Klägerin habe darauf hingewiesen, dass sein Personalausweis abgelaufen sei. Der Herr vom Reisebüro habe ihm mitgeteilt, dass dies kein Problem sei, er habe ja noch zwei Tage Zeit, sich einen machen zu lassen. Dementsprechend habe der Ehemann der Klägerin sich vor dem Abreisedatum noch einen vorläufigen Personalausweis ausstellen lassen. Auf die Einreisebestimmungen nach Ägypten habe der Herr vom Reisebüro nicht hingewiesen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Reisenden nicht ordnungsgemäß oder unvollständig über die Einreisevoraussetzungen informiert worden seien. Es stelle eine Selbstverständlichkeit dar, dass man insbesondere bei Reisen außerhalb der EU uneingeschränkte Reisepässe oder Personalausweise benötige mit einer Mindestrestgültigkeitsdauer von sechs Monaten. Dieser Hinweis sei gegenüber der Klägerin bei Buchung auch durch das vermittelnde Reisebüro erfolgt. Die Verwendung von dem nicht entsprechenden Reisedokumenten und folglich die Nichtbeförderung habe sich die Klägerin selbst zurechnen zu lassen.
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht und wies eine Klage auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden ab. Unbestritten habe die Beklagte unter anderen die Hinweise zu den jeweiligen Einreisebestimmungen in ihren Reisekatalogen erteilt, daneben fänden sich diese Informationen auch auf der Internetseite der Beklagten. Diese Informationen hätten auch nach den Angaben des als Zeugen einvernommenen Ehemanns wie auch der informatorisch angehörten Klägerin grundsätzlich zur Verfügung gestanden, so das Gericht.
Insgesamt sah das Gericht eine Falschinformation als nicht nachgewiesen an. Soweit die Klägerin und ihr Ehemann behaupteten, der Mitarbeiter des Reisebüros (Zeuge) habe ausdrücklich nach Hinweis auf den bereits abgelaufenen Personalausweis des Ehemanns der Klägerin versichert, dass dies kein Problem sei und man noch zwei Tage Zeit habe, sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, wurde dies durch den Zeugen ganz offensichtlich empört zurückgewiesen ("Das ist nicht richtig, dass Herr [...] mir sagte, sein Personalausweis sei abgelaufen und ich hätte gesagt, er könne sich einen vorläufigen noch holen. Niemals im Leben würde ich eine solche Äußerung machen, ein vorläufiger Personalausweis reicht doch nicht aus. Ich mach den Job seit 31 Jahren, ich weiß, was ich da jeden Tag mache. Das war definitiv nicht so, wie Herr [...] das hier wohl angegeben hat."). Demgegenüber wären die Angaben der Klägerin und des Ehemannes nur vage geblieben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online