21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 6257

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Amtsgericht Lübeck Urteil13.09.2007

Passersatz muss von Flugge­sell­schaften akzeptiert werdenReisende mußte auf andere Flugge­sell­schaft ausweichen

Wer seinen Personalausweis oder Reisepass nicht dabei hat, dafür aber ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatz­rei­se­do­kument, muss von einer Flugge­sell­schaft auch transportiert werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Lübeck hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Reisende fest, dass sie Personalausweis und Reisepass vergessen hatte. Sie ließ sich daher am Flughaften im Büro der Bundespolizei ein Ersatz­rei­se­do­kument ausstellen. Ein solches Dokument stellen die Beamten aus, wenn die Identität des Reisenden glaubhaft gemacht werden kann (z.B. durch Vorlage eines Führerscheins oder abgelaufenen Passes).

Flugge­sell­schaft verweigert die Beförderung mit dem Ersatz­rei­se­do­kument

Leider half der Frau das Ersatz­rei­se­do­kument nicht. Die irische Flugge­sell­schaft verweigerte ihr den Zutritt zu dem gebuchten Flug von Lübeck nach Stockholm und verwies auf ihre Beför­de­rungs­be­din­gungen. Danach sei für den Flug ein "gültiger Reisepass" oder ein "gültiger Personalausweis" bei der Abfertigung vorzuzeigen. Die Frau musste auf eine andere Flugge­sell­schaft ausweichen, wofür sie 750,- EUR verauslagte. Dieses Geld verlangte sie von der irischen Flugge­sell­schaft zurück.

Gericht: Flugge­sell­schaft durfte Beförderung nicht verweigern

Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Lübeck. Die Flugge­sell­schaft hätte die Beförderung hier nicht verweigern dürfen, weil die Reisenden ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatz­rei­se­do­kument vorgelegt habe. Dieses wäre im Einreiseland auch als Ausweispapier akzeptiert worden. Soweit die Beför­de­rungs­be­din­gungen der Flugge­sell­schaft hier etwas anderes vorgesehen hätten, verstießen sie gegen deutsches Recht, urteilte das Gericht.

Quelle: ra-online

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