12.12.2024
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Dokument-Nr. 33988

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Amtsgericht München Urteil03.11.2023

Störende Gänse im Urlaub: Reise­preis­min­derung hat GrenzenAnspruch auf Reise­preis­min­derung wegen der Unannehm­lich­keiten während der ersten zwei Tage

Im Streit um Rück­zahlungs­ansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 400,86 EUR ab.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisende zum Preis von 740 EUR pro Person eine einwöchige Pauschalreise im Mai 2023 nach Sizilien gebucht. Nach dem Vortrag der Klägerin soll das gebuchte Hotel überbucht gewesen sein, weshalb die Klägerin und ihre Mitreisende am Ankunftstag in einem Alternativhotel untergekommen seien, wofür sie 208 EUR bezahlen hätten müssen. Am nächsten Tag sei ihnen ein Zimmer in einem ca. 100 m entfernt gelegenen Hotel zur Verfügung gestellt worden. Dieses hätte jedoch keinen Meerblick gehabt, sondern ein Fenster zum Hinterhof mit lauten und stinkenden Gänsen. Erst einen Tag später hätten sie ein akzeptables Zimmer beziehen können. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 230,00 € an die Klägerin. Die Klägerin verlangte darüber hinaus die Zahlung weiterer 400,86 EUR.

Zweimaliger Umzug stellt Reisemangel dar

Das AG wies die Klage ab. Eine Minderung des Reisepreises kommt nur in Höhe von 115,62 € in Betracht. Gemäß § 651 i Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 651 m BGB mindert sich beim Pauscha­l­rei­se­vertrag der Reisepreis, wenn die Reise mangelhaft ist. Die Leistung­s­än­derung durch Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel stellt einen solchen Reisemangel dar. Wenn man davon ausgeht, dass das Hotel B. tatsächlich überbucht war und deshalb der zweimalige Umzug der Klägerin und ihrer Mitreisenden erforderlich war, so erachtet das Gericht für den ersten Reisetag eine Minderung in Höhe von 50 % des Tages­rei­se­preises, also 46,25 €, und für den zweiten Reisetag eine Minderung in Höhe von 75 % des Tages­rei­se­preises, also 69,37 € als angemessen. Der Umzug war für die Klägerin jeweils mit Unannehm­lich­keiten verbunden. Die Hotels lagen nahe beieinander. Sonstige Quali­täts­un­ter­schiede sind nicht vorgetragen. Die gerichtlich vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Tagen beruht auf der Erwägung, dass nur am zweiten Tag Reisegepäck aus- und wieder­ein­gepackt werden musste und dass nur am zweiten Tag eine Belästigung durch Gänse auf dem Hinterhof gegeben war. Dass ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Reiseunterlagen nicht. Das Nicht­vor­han­densein des Meerblicks fließt somit nicht in die Bewertung des Mangels ein. Die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 230,00 € übersteigt diesen Minde­rungs­an­spruch, sodass dieser bereits erfüllt und damit erloschen ist. Auch den Anspruch auf Schadensersatz wegen der Aufwendungen für die Übernachtung im Hotel U. hat die Beklagte bereits durch die vorgerichtliche Zahlung erfüllt. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur in Höhe der hälftigen Aufwendungen der Klägerin für das Ersatzhotel, also maximal 104,00 €, weil auch insoweit von einer Vertre­tungs­si­tuation hinsichtlich der Mitreisenden auszugehen ist

Kein weiterer Anspruch auf Schadenersatz

Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ist nicht geltend gemacht und scheitert ohnehin daran, dass der Reisemangel, der die ersten beiden Reisetage betraft, nicht die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt hat. Ab dem dritten Reisetag konnten die Klägerin und ihre Mitreisende die Reise unbeschwert genießen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ günstige Pauschalreise handelte. Die berechtigten Erwartungen an eine Reise sind auch in Relation zum Reisepreis zu sehen. Soweit die Klägerin Ansprüche der Mitreisenden geltend macht, fehlt es an ihrer Aktiv­le­gi­ti­mation. Die Klägerin nahm die Buchung vor, wegen der Namens­ver­schie­denheit der beiden Reisenden ist jedoch nicht von einer Familienreise auszugehen, sondern von zwei eigenständigen Reiseverträgen, die die Klägerin für sich und als Vertreterin ihrer Mitreisenden für diese abschloss. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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