22.11.2024
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Amtsgericht München Urteil10.01.2007

Umzäunung einer Clubanlage durch eine mit Glasscherben bestückte Mauer ist kein ReisemangelMauerbesteigung auf eigenes Risiko

Ein Reise­ver­an­stalter muss nicht für Verletzungen haften, die sich ein Kind zuzieht, das auf eine mit Glasscherben gesicherte Mauer steigt, die die Hotelanlage umgibt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seinen neunjährigen Sohn für die Sommerferien 2005 bei der Beklagten, einer Reise­ver­an­stalterin eine Pauschalreise nach Tunesien. Die Familie war in einer Clubanlage untergebracht, die von einer 2,20 Meter hohen Mauer umgeben war. Auf der Mauer lagen Glasscheiben, um Eindringlinge noch weiter abzuschrecken.

Als der Sohn eines Tages beobachtete, dass Sicher­heitsleute der Clubanlage einen umher­streu­nenden Hund aus der Anlage entfernten, versuchte er auf die Mauer zu klettern, um zu sehen, was mit dem Hund geschieht. Dabei verletzte er sich wegen der Glasscherben an den Unterarmen. Die Verletzungen infizierten sich, der Rest der Urlaubszeit war für die Familie nicht mehr erholsam. Daher verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro für diese verlorene Urlaubszeit. Die Beklagte weigerte sich. Schließlich sei sie an den Verletzungen nicht schuld.

Das sah auch der zuständige Richter des Amtsgerichts München so, vor das die Klage kam. Die Umwehrung der Clubanlage durch eine mit Glasscherben bestückte Mauer sei kein Reisemangel. Hierbei handele es sich um eine für Tunesien landestypische Einfriedung zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen. Weder der Betreiber der Clubanlage noch die Reise­ver­an­stalterin müsse damit rechnen, dass das Kind des Klägers eine derart hohe Mauer erklettere. Hier obliege es den Eltern, ein Auge auf ihr Kind zu haben.

Siehe auch:

Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Sturz in eine Glastür (Oberlan­des­gericht Köln, Urteil v. 18.12.2006 - 16 U 31/06 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 10.04.2007

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