Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seinen neunjährigen Sohn für die Sommerferien 2005 bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Tunesien. Die Familie war in einer Clubanlage untergebracht, die von einer 2,20 Meter hohen Mauer umgeben war. Auf der Mauer lagen Glasscheiben, um Eindringlinge noch weiter abzuschrecken.
Als der Sohn eines Tages beobachtete, dass Sicherheitsleute der Clubanlage einen umherstreunenden Hund aus der Anlage entfernten, versuchte er auf die Mauer zu klettern, um zu sehen, was mit dem Hund geschieht. Dabei verletzte er sich wegen der Glasscherben an den Unterarmen. Die Verletzungen infizierten sich, der Rest der Urlaubszeit war für die Familie nicht mehr erholsam. Daher verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro für diese verlorene Urlaubszeit. Die Beklagte weigerte sich. Schließlich sei sie an den Verletzungen nicht schuld.
Das sah auch der zuständige Richter des Amtsgerichts München so, vor das die Klage kam. Die Umwehrung der Clubanlage durch eine mit Glasscherben bestückte Mauer sei kein Reisemangel. Hierbei handele es sich um eine für Tunesien landestypische Einfriedung zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen. Weder der Betreiber der Clubanlage noch die Reiseveranstalterin müsse damit rechnen, dass das Kind des Klägers eine derart hohe Mauer erklettere. Hier obliege es den Eltern, ein Auge auf ihr Kind zu haben.
Siehe auch:
Reiseveranstalter haftet nicht für Sturz in eine Glastür (Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 18.12.2006 - 16 U 31/06 -)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 10.04.2007