Im hier zu entscheidenden Fall mietete der Beklagte einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 m. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis.
Bei der Anmietung wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass er das Fahrzeug bei der Station "München-Ost" abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die von der Klägerin unterhaltenen Stellplätze weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage, wobei sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so verjüngt, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.
Am Rückgabetag fuhr der Beklagte mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an Leitungen, die an dieser Stelle unter die Decke gehängt sind, stecken, wobei das Fahrzeugdach eingedrückt wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.
Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Bei der Abgrenzung war von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet sei, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr seien sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von ("der Klägerin") genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Kläger dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet habe, müsse er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtige man jedoch, dass der Beklagte - im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort - schlicht dem (...)-Schild gefolgt sei und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen habe, habe er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten müsse, so das Gericht in seinem Urteil.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online