18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil14.10.2011

Kosten für Rückflug müssen bei Reisepause nicht zwingend erstattet werdenVersi­che­rungs­be­din­gungen sehen nur Erstattung zusätzlicher Rückreisekosten vor

Wird in den Versi­che­rungs­be­din­gungen einer Reiseab­bruchs­ver­si­cherung ausdrücklich dargelegt, dass lediglich zusätzliche, durch den Abbruch entstandene Reisekosten erstattet werden können, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglichen, ohnehin angefallenen Reisekosten nicht ersetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Die Mutter eines Austausch­schülers, der ab August 2010 für ein Jahr nach Mexiko gehen wollte, buchte für diesen die Hin- und Rückflüge sowie einen Flug zur Weihnachtszeit nach Deutschland und wieder zurück. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktritts-/Reiseab­bruchs­ver­si­cherung ab. Dabei war in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass beim Reiseabbruch nur die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden können.

Versi­che­rungs­un­ter­nehmen verweigert Erstattung der Rückflugkosten

Kurz vor seinem Flug im Dezember erkrankte der Sohn an einer schweren Magen-Darm-Grippe und musste in Mexiko bleiben. Seine Mutter verlangte daraufhin die Flugkosten Mexico City - München und zurück in Höhe von 781 Euro. Das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen weigerte sich jedoch, diese zu bezahlen. Schließlich sei der Sohn in Mexiko geblieben, zusätzliche Reisekosten seien daher nicht angefallen. Die Flugkosten als solche hätte die Mutter sowieso bezahlen müssen.

Gericht weist Klage der Mutter ab

Die Mutter erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Es könne dabei offen bleiben, ob es sich um einen Reiseabbruch handele, wenn der Reisende länger als geplant im Reiseland verweilen müsse und lediglich eine „Reisepause“ ausfiele. Jedenfalls seien die Versi­che­rungs­be­din­gungen eindeutig.

Versicherung müsste nur für später entstandene, ungeplante Reisekosten aufkommen

Gemäß der Versi­che­rungs­be­din­gungen würden nur die zusätzlichen Rückreisekosten erstattet. Mit dieser Klausel bringe die Versicherung eindeutig zum Ausdruck, dass sie gerade keine Erstattung für von Anfang an gebuchte, jedoch lediglich nicht in Anspruch genommene Rückrei­se­leis­tungen erbringen wolle, sondern nur für später entstandene, ungeplante Reisekosten.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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