18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil20.12.2017

Häufige krank­heits­be­dingte Fehlzeiten eines Schülers stellen keinen hinreichenden Kündigungsgrund für Privat­schul­vertrag darAbsehbare Krankheit befreit nicht von Schulgeld

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass häufige krank­heits­be­dingte Fehlzeiten keinen hinreichenden Kündigungsgrund bei einem auf zehn Monate abgeschlossenen Privat­schul­vertrag geben. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung dem Antrag eines Schulträgers gegen einen Schüler auf Zahlung des Schulgeldes in Höhe von 3.574,75 Euro statt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten ein 65-jähriger Vater und der beklagte Sohn am 31. Juli 2017 den 20-Jährigen beim klagenden Schulträger für einen zehnmonatigen Abitur­vor­be­rei­tungskurs angemeldet. Unterschrieben ist die Anmeldung vom Beklagten als "Teilnehmer" und vom Vater des Beklagten als "Erzie­hungs­be­rech­tigten".

In den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen heißt es u.a. "Die umseitigen Geschäfts­be­din­gungen habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Über die Bindung an ein Schuljahr bin ich mir bewusst. Weiter bestätige ich die Richtigkeit der angegebenen Daten und verpflichte mich, den Zahlungs­ver­pflich­tungen vertragsgemäß nachzukommen [...] Eine Anmeldung zu einem Kurs ist verbindlich. Die Kurse können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt."

Vater des Schülers erklärt außer­or­dentliche Kündigung des Vertrages

Vom 28. Oktober bis 14. Dezember 2015 fehlte der Beklagte unter Vorlage von Schul­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen mehrfach. Anfang Dezember 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihn wegen der Fehlzeiten und wegen fehlender Bearbeitung von Übungsaufgaben nicht zur Abiturprüfung anmelden werde, es ihm aber freistehe, sich selbst anzumelden. Am 21. Dezember 2015 erklärte der Vater des Beklagten die außer­or­dentliche Kündigung des Vertrages und zahlte nachfolgend kein Schulgeld mehr.

Sachver­ständiger verneint dauerhafte Schul­un­fä­higkeit des Schülers

Der Beklagte war der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner der Klägerin geworden. Er sei nach Schulbeginn wegen wiederkehrender Oberbauch­krämpfe, aber auch aus psychischen oder psycho­so­ma­tischen Gründen schulunfähig geworden, weswegen außer­or­dentliche Kündigung berechtigt gewesen sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Beklagte bereits seit mehreren Jahren an einem Reizdarmsyndrom gelitten habe, was aus internistischer Sicht aber zu keiner dauerhaften Schul­un­fä­higkeit führe.

Auch Sohn ist zur Zahlung verpflichteter Vertragspartner

Das Amtsgericht München sah auch im beklagten Sohn einen zur Zahlung verpflichteten Vertragspartner. Durch Unterzeichnung des unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten stehenden Passus "[...] und verpflichte mich, den Zahlungs­ver­pflich­tungen vertragsgemäß nachzukommen" müsse dem Beklagten klar gewesen sein, dass er zur Zahlung der Unter­richts­ge­bühren verpflichtet sei.

Krankheit des Schülers war nicht plötzlich eintretend und völlig unvorhersehbar

Vorliegend sei jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich - die bestrittenen Beschwerden des Beklagten unterstellt - gerade nicht um eine plötzlich eintretende und völlig unvorhersehbare Krankheit handele, mit deren Eintritt bei Anmeldung zum Schulbeitritt nicht zu rechnen gewesen sei. Vielmehr habe der Beklagte im Rahmen der Anamnese bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachver­ständigen selbst ausdrücklich angegeben, dass er bereits seit 2013 an krampfartigen Oberbauch­be­schwerden leide, die unverändert ca. 2-3 mal pro Woche auftreten würden. Würden sich volljährige und damit unbeschränkt geschäftsfähige Schüler trotz eines bereits angelegten Krank­heits­risikos von sich aus für einen zehnmonatigen Schulbesuch entscheiden und einen Schulplatz für sich in Anspruch nehmen, handele es sich aber bei der Verwirklichung eines solchen Krank­heits­risikos gerade nicht um ein neutrales Risiko, sondern um ein solches, das in die Sphäre des Beklagten falle und damit auch von diesem zu tragen sei.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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